OLG Hamburg 2 U 2/23 – einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Testamentsvollstrecker
In diesem Fall (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.07.2023) ging es um Unterlassungsansprüche, die die Verfügungsklägerin, Patentochter des Erblassers,
im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Testamentsvollstrecker (Verfügungsbeklagter zu 1) und dessen Geschäftsführerin (Verfügungsbeklagte zu 2) geltend machte.
Der Erblasser hatte in seinem Testament die … GmbH, deren Alleingesellschafter er war, als Alleinerbin eingesetzt und die Verfügungsklägerin als Vermächtnisnehmerin der GmbH-Anteile vorgesehen.
Der Testamentsvollstrecker sollte die Abwicklung des Nachlasses und die Erfüllung der Vermächtnisse sicherstellen.
Nach dem Tod des Erblassers kam es zu Streitigkeiten über die Zukunft der … GmbH.
Der Testamentsvollstrecker war der Ansicht, die Gesellschaft müsse abgewickelt werden, da die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gescheitert sei.
Die Verfügungsklägerin war hingegen der Meinung, die Gesellschaft solle fortgeführt werden.
Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Testamentsvollstrecker jegliches Handeln im Zusammenhang mit der … GmbH untersagt werden sollte.
Kernaussagen des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verdeutlicht die Grenzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung.
Ein vollständiges Tätigkeitsverbot gegenüber dem Testamentsvollstrecker kann nur im Rahmen eines Entlassungsverfahrens nach § 2227 BGB erwirkt werden.
Unterlassungsansprüche aus § 826 BGB sind auf konkrete Schädigungshandlungen beschränkt.
Wichtige Punkte aus dem Urteil:
Relevanz für die Praxis:
Das Urteil ist für die Praxis von großer Bedeutung, da es die Grenzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung aufzeigt.
Es verdeutlicht, dass Unterlassungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker nur auf konkrete Schädigungshandlungen beschränkt sind
und ein vollständiges Tätigkeitsverbot nur im Rahmen eines Entlassungsverfahrens erwirkt werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.