OLG Hamburg 2 W 113/14 – Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten gegen Anordnung Dauertestamentsvollstreckung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts 2 W 113/14 bezieht sich auf einen langjährigen Streit zwischen den Erben eines verstorbenen Erblassers, insbesondere zwischen der Tochter des Verstorbenen (Beteiligte zu 1) und ihrem Bruder (Beteiligter zu 2).
Der Erblasser hatte in seinem Testament festgelegt, dass seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder als Miterben eingesetzt werden, wobei die Ehefrau die Hälfte und die Kinder jeweils ein Viertel des Erbes erhalten sollten.
Weiterhin ordnete der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung an, um eine Auseinandersetzung der Erben für 30 Jahre nach dem Tod der Ehefrau zu verhindern.
Die Beteiligte zu 1 wehrte sich gegen die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
Sie argumentierte, dass der Erblasser das Vertrauen in den ursprünglich ernannten Testamentsvollstrecker (Rechtsanwalt K.) und dessen Ersatz (Rechtsanwalt W.) gesetzt habe, und nach deren Wegfall kein Testamentsvollstrecker mehr ernannt werden solle.
Zudem machte sie geltend, dass der Erblasser keine fremde Person für diese Aufgabe bestimmt habe und es nicht im Sinne des Erblassers sei, eine unbekannte Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Außerdem brachte sie vor, dass die wirtschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch die Testamentsvollstreckung erschwert und teuer sei.
Das Gericht wies ihre Beschwerde jedoch zurück.
Es entschied, dass die Dauertestamentsvollstreckung weiterhin Bestand habe, da der Wille des Erblassers eindeutig darauf abzielte, eine Auseinandersetzung der Erben zu verhindern.
Das Gericht stellte fest, dass die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht rechtmäßig sei, auch wenn die ursprünglich benannten Personen nicht mehr zur Verfügung stünden.
Das Gericht sah keine Gründe, die angeordnete Testamentsvollstreckung aufzuheben, und wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück.
Zudem wurde die Dauertestamentsvollstreckung für alle Erben, einschließlich der Beteiligten zu 1, aufrechterhalten, da die Werttheorie des Pflichtteilsrechts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.