OLG Hamburg 2 W 51/22

November 17, 2024

OLG Hamburg 2 W 51/22

Bemessung des Stundensatzes eines beruflichen Nachlasspflegers

RA und Notar Krau

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in diesem Beschluss die angemessene Vergütung für einen berufsmäßigen Nachlasspfleger festgelegt.

Es entschied, dass für die Berechnung der Vergütung ein Stundensatz von 110 € für schwierige, 95 € für mittelschwere und 65 € für einfache Nachlasspflegschaften anzusetzen ist.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger für einen Nachlass eingesetzt.

Nach Erledigung seiner Aufgaben beantragte er beim Nachlassgericht die Festsetzung seiner Vergütung.

Das Nachlassgericht setzte einen Stundensatz von 100 € fest.

Die Erbin legte hiergegen Beschwerde ein, da sie den Stundensatz für überhöht hielt.

OLG Hamburg 2 W 51/22

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den Beschluss des Nachlassgerichts ab.

  • Rechtsgrundlage für die Vergütung: Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 BGB i.V.m. §§ 1835 ff. BGB. Berufsmäßige Nachlasspfleger haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und eine angemessene Vergütung.
  • Bemessung der Vergütung: Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Fachkenntnissen des Pflegers, dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Den Gerichten steht bei der Festsetzung des Stundensatzes ein Ermessensspielraum zu.
  • Stundensätze: Das Oberlandesgericht Hamburg hat folgende Stundensätze für angemessen erachtet:
    • 110 € für schwierige Nachlasspflegschaften
    • 95 € für mittelschwere Nachlasspflegschaften
    • 65 € für einfache Nachlasspflegschaften
  • Einstufung des Schwierigkeitsgrades: Im vorliegenden Fall stufte das Gericht den Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft als etwas unterhalb des mittleren Schwierigkeitsgrades ein und setzte einen Stundensatz von 85 € fest.
  • Keine Amtsermittlungspflicht: Das Gericht war nicht verpflichtet, von Amts wegen die Akten des Nachlasspflegers anzufordern, um den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeiten zu überprüfen. Der Nachlasspfleger muss in seinem Vergütungsantrag die notwendigen Informationen darlegen.
  • Tätigkeiten nach Antragstellung: Tätigkeiten, die der Nachlasspfleger nach Einreichung seines Vergütungsantrags ausgeführt hat, können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Hierfür muss ein neuer Antrag gestellt werden.

OLG Hamburg 2 W 51/22

Fazit:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg gibt Orientierungshilfe für die Bemessung der Vergütung von berufsmäßigen Nachlasspflegern. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Nachlasspfleger sollten in ihrem Vergütungsantrag detailliert darlegen, welche Tätigkeiten sie ausgeführt haben und welche Umstände den Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft beeinflussen.
  • Erben sollten die vom Nachlasspfleger abgerechneten Stunden und den angesetzten Stundensatz kritisch prüfen und gegebenenfalls Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung einlegen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.
  • Die Höhe der Stundensätze kann regional unterschiedlich sein.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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