OLG Hamburg Beschluss 26.9.2017 – 2 W 83/16 Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – Entlassung Testamentsvollstrecker

April 7, 2019

OLG Hamburg Beschluss 26.9.2017 – 2 W 83/16 Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – Entlassung Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied am 26. September 2017 im Beschluss 2 W 83/16,

dass das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und ein Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers strikt voneinander zu trennen sind.

Ein entscheidender Punkt war, ob das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) der Ernennung eines Anwalts zum Testamentsvollstrecker entgegensteht,

wenn dieser Anwalt zuvor als Gegnervertreter des Erblassers tätig war.

Das Gericht entschied, dass das Tätigkeitsverbot nicht zur Anwendung kommt, wenn der Erblasser den Anwalt in seiner Rolle als Gegnervertreter schätzte und bewusst zu seinem Testamentsvollstrecker ernannte.

OLG Hamburg Beschluss 26.9.2017 – 2 W 83/16 Erteilung Testamentsvollstreckerzeugnis – Entlassung Testamentsvollstrecker

Im konkreten Fall hatte das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen, weil es der Ansicht war, dass das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO greift.

Der Anwalt, der von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, hatte vorher als Rechtsvertreter einer Miterbin gegen die Erblasserin agiert.

Das Nachlassgericht argumentierte, dass dies eine Interessenkollision darstelle, da der Anwalt nun als Testamentsvollstrecker Entscheidungen im Interesse aller Erben treffen müsste, was zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

Das Oberlandesgericht hob jedoch diesen Beschluss auf und wies das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass die bewusste Entscheidung der Erblasserin, diesen Anwalt trotz oder gerade wegen seiner früheren Rolle zu ihrem Testamentsvollstrecker zu ernennen, zu respektieren sei.

Der verfassungsrechtlich verankerten Testierfreiheit der Erblasserin (Art. 14 GG) komme ein höherer Stellenwert zu, der es erlaubt, § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO in diesem speziellen Fall nicht anzuwenden.

Die Erteilung des Zeugnisses wird allerdings bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt.

Damit wird festgehalten, dass die Testierfreiheit Vorrang vor dem Tätigkeitsverbot eines Anwalts haben kann, sofern der Erblasser dies bewusst entschieden hat.

Der Beschluss klärt, dass Entlassungsverfahren separat zu prüfen sind und ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht verhindert.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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