OLG Hamburg Beschluss 7.3.2018 – 2 W 31/16 – Erteilung eines Erbscheins

April 6, 2019

OLG Hamburg Beschluss 7.3.2018 – 2 W 31/16 – Erteilung eines Erbscheins

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. März 2018 (Az. 2 W 31/16) befasst sich mit der Einziehung eines Erbscheins

und der Frage der Zuständigkeit von Rechtspflegern und Richtern im Nachlassverfahren.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einziehung eines Teilerbscheins, der seiner Schwester erteilt wurde, und die Erteilung eines neuen Erbscheins, der ihn als Miterben ausweist.

Der Fall drehte sich um die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beschwerdeführer, die er aufgrund eines Irrtums über den Wert des Nachlasses vorgenommen hatte.

Später focht er die Ausschlagung an und beantragte einen Erbschein.

Das Nachlassgericht hatte den Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheins und die Einziehung des bestehenden Teilerbscheins abgelehnt.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.

Der Grund dafür war, dass der Rechtspfleger des Nachlassgerichts nicht befugt war, in einem Verfahren zu entscheiden, in dem Einwände gegen die beantragte Entscheidung erhoben wurden,

da gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG in Verbindung mit der hamburgischen Verordnung vom 8. Juli 2011 in solchen Fällen der Richtervorbehalt gilt.

OLG Hamburg Beschluss 7.3.2018 – 2 W 31/16 – Erteilung eines Erbscheins

Da der Rechtspfleger die Sache nicht dem Richter vorgelegt hatte, war der ergangene Beschluss unwirksam.

Das Gericht entschied, dass die Einziehung eines Erbscheins, wenn dieser wegen einer Verfügung von Todes wegen erfolgt, ebenfalls unter den Richtervorbehalt fällt.

Die Sache wurde zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde vorläufig auf 113.438 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung der funktionellen Zuständigkeit von Richtern und Rechtspflegern im Nachlassverfahren und die Notwendigkeit der Einhaltung des Richtervorbehalts in bestimmten Fällen.

Ein Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregelungen führt zur Unwirksamkeit des ergangenen Beschlusses.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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