OLG Hamburg 2 U 9/21

September 12, 2022

OLG Hamburg 2 U 9/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Klage der Tochter aus erster Ehe auf Schadensersatz gegen die zweite Ehefrau des Erblassers wird abgewiesen.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hinterließ drei Testamente, die alle die zweite Ehefrau als Alleinerbin bestimmten.
  • Die Tochter aus erster Ehe (Klägerin) machte nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend.
  • Die zweite Ehefrau (Beklagte) fand zwei ältere Testamente und übergab sie ihrem Anwalt.
  • Die Klägerin stellte einen Erbscheinsantrag, der jedoch erfolglos blieb, nachdem die älteren Testamente beim Nachlassgericht eingereicht wurden.
  • Die Klägerin forderte Schadensersatz von der Beklagten, da diese die Testamente nicht rechtzeitig abgeliefert hatte und ihr dadurch Kosten entstanden seien.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

Begründung:

OLG Hamburg 2 U 9/21

  • Schutzgesetz: Paragraf 2259 BGB, der die Ablieferungspflicht von Testamenten regelt, ist ein Schutzgesetz im Sinne von Paragraf 823 Abs. 2 BGB.
  • Verstoß gegen das Schutzgesetz: Die Beklagte verstieß gegen Paragraf 2259 BGB, da sie die Testamente nicht unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht ablieferte.
  • Kein Verschulden:
    • Die Beklagte handelte nicht vorsätzlich, da sie keine Kenntnis von der Ablieferungspflicht hatte.
    • Ihr war auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da sie davon ausgehen durfte, dass das notarielle Testament ausreichte und keine Zweifel an dessen Wirksamkeit bestanden.
    • Eine Wissenszurechnung des Anwaltswissens gemäß Paragraf 166 BGB war nicht möglich, da der Anwalt nur im Innenverhältnis beriet und nicht als Repräsentant handelte.
    • Die Beklagte traf auch kein Überwachungsverschulden, da sie mehrfach erfolglos versucht hatte, ihren Anwalt zu kontaktieren.

Fazit:

Obwohl die Beklagte gegen die Ablieferungspflicht verstieß, fehlte es an einem Verschulden ihrerseits. Daher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz.

RA und Notar Krau

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