OLG Hamburg 2 U 9/21

September 12, 2022

OLG Hamburg 2 U 9/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Klage der Tochter aus erster Ehe auf Schadensersatz gegen die zweite Ehefrau des Erblassers wird abgewiesen.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hinterließ drei Testamente, die alle die zweite Ehefrau als Alleinerbin bestimmten.
  • Die Tochter aus erster Ehe (Klägerin) machte nach dem Tod des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend.
  • Die zweite Ehefrau (Beklagte) fand zwei ältere Testamente und übergab sie ihrem Anwalt.
  • Die Klägerin stellte einen Erbscheinsantrag, der jedoch erfolglos blieb, nachdem die älteren Testamente beim Nachlassgericht eingereicht wurden.
  • Die Klägerin forderte Schadensersatz von der Beklagten, da diese die Testamente nicht rechtzeitig abgeliefert hatte und ihr dadurch Kosten entstanden seien.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

Begründung:

OLG Hamburg 2 U 9/21

  • Schutzgesetz: § 2259 BGB, der die Ablieferungspflicht von Testamenten regelt, ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
  • Verstoß gegen das Schutzgesetz: Die Beklagte verstieß gegen § 2259 BGB, da sie die Testamente nicht unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht ablieferte.
  • Kein Verschulden:
    • Die Beklagte handelte nicht vorsätzlich, da sie keine Kenntnis von der Ablieferungspflicht hatte.
    • Ihr war auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da sie davon ausgehen durfte, dass das notarielle Testament ausreichte und keine Zweifel an dessen Wirksamkeit bestanden.
    • Eine Wissenszurechnung des Anwaltswissens gemäß § 166 BGB war nicht möglich, da der Anwalt nur im Innenverhältnis beriet und nicht als Repräsentant handelte.
    • Die Beklagte traf auch kein Überwachungsverschulden, da sie mehrfach erfolglos versucht hatte, ihren Anwalt zu kontaktieren.

Fazit:

Obwohl die Beklagte gegen die Ablieferungspflicht verstieß, fehlte es an einem Verschulden ihrerseits. Daher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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