OLG Hamm 10 U 75/16
Schenkung bei fehlendem lebzeitigen Eigeninteresse
Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Streit um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament und die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hatte, die testamentarischen Rechte
des Klägers als bindend eingesetzter Schlusserbe beeinträchtigten.
Dabei ging es um die Rückabwicklung von Schenkungen an die Beklagte, die im Erblasserhaushalt gelebt und ihn gepflegt hatte.
Die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament müssen nicht zwingend gleichzeitig in einer einzigen Urkunde festgehalten werden;
auch separate Testamente können zusammen betrachtet werden, wenn ein Verknüpfungswille erkennbar ist.
In diesem Fall bestand eine zeitliche Lücke von fast 40 Jahren zwischen den beiden Testamenten, was jedoch die Verknüpfung nicht ausschloss.
Aus der Bezugnahme im späteren Testament auf das frühere und der gemeinsamen Verwahrung ergab sich, dass die Eheleute den Willen hatten, die Testamente miteinander zu verbinden.
Der Kläger machte geltend, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte seine Rechte als Schlusserbe beeinträchtigt hätten.
Das Gericht stellte fest, dass die Schenkungen keine Gegenleistung beinhalteten und daher als unentgeltlich und somit als Schenkung im Sinne des § 2287 BGB zu bewerten sind.
Die Beklagte konnte auch kein hinreichendes Eigeninteresse des Erblassers nachweisen, um die Schenkungen zu rechtfertigen,
da diese primär der Umgehung der testamentarischen Erbeinsetzung dienten.
Folglich entschied das Gericht zugunsten des Klägers, dass die Beklagte die übertragenen Vermögenswerte,
darunter Fondsbeteiligungen, Genussrechte und Lebensversicherungen, zurückgeben müsse.
Außerdem wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag von insgesamt etwa 73.543,96 € sowie Zinsen zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.