OLG Hamm 10 U 91/17 – Rückzahlung abgehobener Gelder

September 18, 2022

OLG Hamm 10 U 91/17 – Rückzahlung abgehobener Gelder

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Klägerin (Testamentsvollstreckerin) zurück, die Nachlassforderungen

gegen die Töchter des Erblassers wegen Barentnahmen von dessen Bankkonten und Vereinnahmung von Pflegegeld geltend machte.

Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dass kein Anspruch auf Rückzahlung besteht, da keine auftragswidrige Verwendung

der Gelder nachgewiesen werden konnte und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten bestand.

Hintergrund:

  • Der Erblasser erteilte seinen Töchtern (Beklagte) Bankvollmachten.
  • Nach einem Schlaganfall lebte er bei einer Tochter und erhielt Pflegegeld, das teilweise auf deren Konto überwiesen wurde.
  • Später kümmerte sich die andere Tochter um seine Pflege.
  • Nach dem Tod des Erblassers wurde die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
  • Sie klagte gegen die Töchter auf Rückzahlung von Geldern, die diese von den Konten des Erblassers abgehoben hatten, sowie auf Schadensersatz wegen angeblich versäumter Veräußerung einer Immobilie.

Entscheidung des OLG Hamm:

OLG Hamm 10 U 91/17 – Rückzahlung abgehobener Gelder

  • Keine Rückzahlung der abgehobenen Gelder: Das Gericht stellte fest, dass die Töchter die Gelder im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erhalten hatten, aber nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie diese nicht weisungsgemäß verwendet haben.
  • Beweiserleichterung für die Töchter: Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Töchtern sowie des fehlenden Abrechnungsverlangens zu Lebzeiten des Erblassers, wurde die Beweislast umgekehrt. Die Klägerin konnte die auftragswidrige Verwendung der Gelder nicht beweisen.
  • Kein Anspruch auf Rückzahlung des Pflegegeldes: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Überweisung des Pflegegeldes auf das Konto einer Tochter und die spätere Weiterleitung an die andere Tochter dem Willen des Erblassers entsprach.
  • Kein Schadensersatzanspruch: Der Schadensersatzanspruch wegen angeblich versäumter Veräußerung der Immobilie wurde ebenfalls abgewiesen, da kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nachgewiesen werden konnte und kein konkretes Kaufangebot vorlag.

Fazit:

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Beweislast und Nachweispflichten in solchen Fällen.
  • Bei bestehenden Vertrauensverhältnissen und fehlendem Abrechnungsverlangen zu Lebzeiten kann eine Beweislastumkehr eintreten.
  • Die Klägerin konnte die behauptete auftragswidrige Verwendung der Gelder nicht beweisen und ihre Ansprüche wurden daher abgewiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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