OLG Hamm 10 W 12/22 quotenloser Erbschein

Januar 1, 2025

OLG Hamm 10 W 12/22 quotenloser Erbschein

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 27. Juli 2022 entschieden, dass für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht die Zustimmung aller Miterben erforderlich ist.

Es genügt, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eltern der Beteiligten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder als Schlusserben benannten.

Dabei ordneten sie an, welche Vermögensbestandteile welches Kind erhalten sollte, ohne jedoch Erbquoten festzulegen.

Nach dem Tod der Mutter beantragte einer der Söhne die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seine Geschwister als Erben ausweist, verzichtete aber auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein.

Seine Geschwister widersprachen dem Antrag, da sie die Aufnahme der Erbquoten wünschten.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es die Zustimmung aller Miterben für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins für erforderlich hielt.

OLG Hamm 10 W 12/22 quotenloser Erbschein

Das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung jedoch auf.

Es führte aus, dass der Wortlaut des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich verlange, dass „alle Antragsteller“ auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

Die Zustimmung derjenigen Miterben, die selbst keinen Erbschein beantragt haben, sei nicht erforderlich.

Das Gericht betonte, dass es im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass ein quotenloser Erbschein nur von allen Miterben beantragt werden könne.

Auch der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass die Zustimmung aller Miterben erforderlich sei.

Vielmehr habe die Gesetzesänderung die Beschleunigung von Erbscheinsverfahren bezweckt, in denen die Miterben unzweifelhaft feststehen, deren Erbquoten jedoch nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf,

weicht aber von der Auffassung des Oberlandesgerichts München und des Oberlandesgerichts Bremen ab, die die Zustimmung aller Miterben für erforderlich halten.

Der Bundesgerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, in dieser Frage eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen.

OLG Hamm 10 W 12/22 quotenloser Erbschein

Die Anmerkung zu der Entscheidung weist darauf hin, dass ein quotenloser Erbschein vor allem bei Verfügungen von Todes wegen Sinn macht,

wenn der Erblasser keine Erbquoten angegeben, sondern sein gesamtes Vermögen durch Einzelzuwendungen unter den Erben verteilt hat.

Die Ermittlung der Erbquoten ist in diesen Fällen schwierig, da die zugewendeten Vermögenswerte geschätzt werden müssen.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des quotenlosen Erbscheins eine Verfahrenserleichterung erreichen.

Es ist daher zu begrüßen, dass das Oberlandesgericht Hamm die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins auch dann für möglich hält, wenn nicht alle Miterben zustimmen.

Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dient der Beschleunigung des Erbscheinsverfahrens.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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