OLG Hamm 15 SA 5/16
Zum zuständigen Gericht in einem Verfahren zur Bestimmung des Grundbuchamtes, das über den Antrag
auf Vereinigung mehrerer Grundstücke entscheiden soll, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Grundbuchämter liegen.
Tenor
Als örtlich zuständiges Grundbuchamt wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
Gründe
Als Grundbuchamt, welches zur Entscheidung über den Antrag auf Vereinigung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundstücke zu entscheiden hat, wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß §§ 5 Abs.1 S.3 GBO, 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Grundbuchamts berufen, denn es ist im vorliegenden Fall das “nächsthöhere gemeinsame Gericht” im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG.
Die in § 5 Abs.1 FamFG verwendete Bezeichnung “nächsthöheres gemeinsames Gericht” ist ihrem Wortsinn nach mehrdeutig.
Bei einem Verständnis im Sinne der gesetzlichen Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Verfahrensart wäre dagegen das Oberlandesgericht Hamm das örtlich und funktionell “nächsthöhere gemeinsame Gericht” im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG,
denn die Oberlandesgerichte sind die Gerichte der zweiten Instanz in Grundbuchsachen (§ 119 Nr.1 b GVG) und beide beteiligten Amtsgerichte liegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. § 72 GBO).
Entsprechend den beiden sprachlich möglichen Verständnisvarianten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie das “nächsthöhere gemeinsame Gericht” zu bestimmen ist.
Ist – wie vorliegend – eine gesetzliche Formulierung in sprachlicher Hinsicht nicht eindeutig und lässt mehrere, nicht übereinstimmende Interpretationen zu, ist bei der Auslegung insbesondere auf den Normzweck und die Entstehungsgeschichte zu achten
Ausdrücklich verfolgte der Gesetzgeber bei der Schaffung des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FamFG als einer zusammenhängenden Verfahrensordnung allgemein u.a. das Ziel einer “Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen”,
wofür im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit “alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen vermieden werden” sollten
Dieses allgemein mit dem FamFG verfolgte Ziel war für den Gesetzgeber auch speziell bei der Fassung des § 5 FamFG bestimmend, denn mit dieser Norm sollte “eine Angleichung an die Bestimmung der der Zuständigkeit gemäß den Vorschriften der ZPO erreicht werden”
Diese unmissverständlich hervorgehobene Intention schließt es nach Auffassung des Senats aus, die mehrdeutige Bezeichnung des § 5 Abs.1 FamFG
“das nächsthöhere gemeinsame Gericht” in einem aufgrund der Wortwahl zwar möglichen, vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewünschten Sinn zu verstehen.
Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Ziel verfolgt und bei der Einzelausgestaltung der Vorschriften eine sprachlich offene Formulierung verwendet, die ohne weiteres auch im Sinne der gesetzgeberischen Intention verstanden werden kann,
liegt es auf der Hand und ist nach Auffassung des Senats ohne gegenteilige Anhaltspunkte sogar geboten, die fragliche Vorschrift tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen und anzuwenden.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht – Grundbuchamt – J als zuständiges Grundbuchamt zu bestellen.
Sämtliche Grundstücke, die vereinigt werden sollen, liegen in der Gemarkung J. Zudem ist das Grundbuchamt J bereits jetzt für den flächenmäßig größeren Teil der Grundstücke zuständig:
Da jedoch eine Vereinigung gemäß § 5 GBO und nicht eine Zuschreibung gemäß § 6 GBO beantragt ist, ist es für die Bestimmung der Zuständigkeit ohne sachliche Bedeutung, welches der bisher selbständigen Einzelgrundstücke das größte ist,
denn es gibt kein Hauptgrundstück; vielmehr ist abzustellen auf die Gegebenheiten im Hinblick auf das angestrebte neue einheitliche (Gesamt)Grundstück.
Gut 56 % von dessen Gesamtfläche fallen bereits jetzt in die Zuständigkeit des Grundbuchamtes des Amtsgericht J.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.