
OLG Hamm 15 SA 5/16
Zum zuständigen Gericht in einem Verfahren zur Bestimmung des Grundbuchamtes, das über den Antrag
auf Vereinigung mehrerer Grundstücke entscheiden soll, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Grundbuchämter liegen.
Tenor
Als örtlich zuständiges Grundbuchamt wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
Gründe
Als Grundbuchamt, welches zur Entscheidung über den Antrag auf Vereinigung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundstücke zu entscheiden hat, wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß Paragrafen 5 Abs.1 S.3 GBO, 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Grundbuchamts berufen, denn es ist im vorliegenden Fall das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des Paragraf 5 Abs.1 FamFG.
Die in Paragraf 5 Abs.1 FamFG verwendete Bezeichnung „nächsthöheres gemeinsames Gericht“ ist ihrem Wortsinn nach mehrdeutig.
Bei einem Verständnis im Sinne der gesetzlichen Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Verfahrensart wäre dagegen das Oberlandesgericht Hamm das örtlich und funktionell „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des Paragraf 5 Abs.1 FamFG,
denn die Oberlandesgerichte sind die Gerichte der zweiten Instanz in Grundbuchsachen (Paragraf 119 Nr.1 b GVG) und beide beteiligten Amtsgerichte liegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. Paragraf 72 GBO).
Entsprechend den beiden sprachlich möglichen Verständnisvarianten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ zu bestimmen ist.
Ist – wie vorliegend – eine gesetzliche Formulierung in sprachlicher Hinsicht nicht eindeutig und lässt mehrere, nicht übereinstimmende Interpretationen zu, ist bei der Auslegung insbesondere auf den Normzweck und die Entstehungsgeschichte zu achten
Ausdrücklich verfolgte der Gesetzgeber bei der Schaffung des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FamFG als einer zusammenhängenden Verfahrensordnung allgemein u.a. das Ziel einer „Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen“,
wofür im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit „alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen vermieden werden“ sollten
Dieses allgemein mit dem FamFG verfolgte Ziel war für den Gesetzgeber auch speziell bei der Fassung des Paragraf 5 FamFG bestimmend, denn mit dieser Norm sollte „eine Angleichung an die Bestimmung der der Zuständigkeit gemäß den Vorschriften der ZPO erreicht werden“
Diese unmissverständlich hervorgehobene Intention schließt es nach Auffassung des Senats aus, die mehrdeutige Bezeichnung des Paragraf 5 Abs.1 FamFG
„das nächsthöhere gemeinsame Gericht“ in einem aufgrund der Wortwahl zwar möglichen, vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewünschten Sinn zu verstehen.
Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Ziel verfolgt und bei der Einzelausgestaltung der Vorschriften eine sprachlich offene Formulierung verwendet, die ohne weiteres auch im Sinne der gesetzgeberischen Intention verstanden werden kann,
liegt es auf der Hand und ist nach Auffassung des Senats ohne gegenteilige Anhaltspunkte sogar geboten, die fragliche Vorschrift tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen und anzuwenden.
Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht – Grundbuchamt – J als zuständiges Grundbuchamt zu bestellen.
Sämtliche Grundstücke, die vereinigt werden sollen, liegen in der Gemarkung J. Zudem ist das Grundbuchamt J bereits jetzt für den flächenmäßig größeren Teil der Grundstücke zuständig:
Da jedoch eine Vereinigung gemäß Paragraf 5 GBO und nicht eine Zuschreibung gemäß Paragraf 6 GBO beantragt ist, ist es für die Bestimmung der Zuständigkeit ohne sachliche Bedeutung, welches der bisher selbständigen Einzelgrundstücke das größte ist,
denn es gibt kein Hauptgrundstück; vielmehr ist abzustellen auf die Gegebenheiten im Hinblick auf das angestrebte neue einheitliche (Gesamt)Grundstück.
Gut 56 % von dessen Gesamtfläche fallen bereits jetzt in die Zuständigkeit des Grundbuchamtes des Amtsgericht J.
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