OLG Hamm 15 W 164/02 Auslegung Schlusserbeneinsetzung im Ehegattentestament anhand eines beigefügten Erbenverzeichnisses

April 2, 2019

OLG Hamm 15 W 164/02 Auslegung Schlusserbeneinsetzung im Ehegattentestament anhand eines beigefügten Erbenverzeichnisses

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über den Fall und die zentrale Fragestellung zur Testamentsauslegung
  2. Tenor der Entscheidung
    • Ergebnis der Entscheidung des OLG Hamm
    • Kostenregelung und Gegenstandswert
  3. Sachverhalt
    • Hintergrundinformationen zur Erblasserin und ihrem Ehemann
    • Übersicht der beteiligten Personen und ihrer Beziehungen
    • Überblick über die Testamente vom 09. März 1993 und 25. September 1999
    • Erbscheinsanträge und Entscheidungen der Vorinstanzen
  4. Rechtsgrundlagen
    • Relevante gesetzliche Bestimmungen (z.B. § 2247 BGB, § 2270 BGB)
    • Rechtsprechung und Literatur zur Testamentsauslegung und Formvorschriften
  5. Entscheidung des Landgerichts
    • Prüfung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde
    • Begründung der Auslegung des Testaments vom 09. März 1993
    • Bewertung der maschinenschriftlichen Liste als Ergänzung zum Testament
  6. Entscheidung des OLG Hamm
    • Prüfung der weiteren Beschwerde
    • Bewertung der rechtlichen Argumente des Beteiligten zu 1)
    • Bestätigung der Auslegung durch das Landgericht
  7. Auslegung der Testamente
    • Grundsätze der Testamentsauslegung
    • Bedeutung der maschinenschriftlichen und handschriftlichen Listen
    • Ermittlung des Erblasserwillens und Feststellung der Erben
  8. Diskussion und Analyse
    • Vergleich mit anderen gerichtlichen Entscheidungen (z.B. BayOblG)
    • Bewertung der Formgültigkeit und der Rolle der maschinenschriftlichen Anlage
    • Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis der Testamentsauslegung
  9. Schlussfolgerung
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Entscheidung
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle der Testamentsauslegung

OLG Hamm 15 W 164/02 Auslegung Schlusserbeneinsetzung im Ehegattentestament anhand eines beigefügten Erbenverzeichnisses

Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlusserben „die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten“ eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche nicht der Testamentsform entspricht.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 12) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 250.000 Euro festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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