OLG Hamm 15 W 237/16

Juli 16, 2017

OLG Hamm 15 W 237/16

Vorinstanz:
Amtsgericht Hattingen, 13 VI 399/10

Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat den weiteren Beteiligten die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

OLG Hamm 15 W 237/16

I.)

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind hälftige Miterben nach ihrer am ##.##.2007 verstorbenen Mutter. Am 23.02.2011 hat das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) mit „Zustimmung“ des Beteiligten zu 2) die Nachlassverwaltung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Nachlassverwalter bestellt.

Im Januar 2016 teilte der Nachlassverwalter u.a. dem Amtsgericht mit, dass zwischenzeitlich sämtliche bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt worden seien.

Zuvor war eine Aufforderung des Nachlassverwalters an den Beteiligten zu 1), evtl. weitere Nachlassgläubiger zu benennen, ohne Reaktion geblieben.

Mit Verfügung vom 23.02.2016 kündigte das Amtsgericht an, dass es beabsichtige, die Nachlassverwaltung aufzuheben.

Auch dies blieb seitens der Beteiligten ohne Reaktion.

OLG Hamm 15 W 237/16

Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 10.03.2016 hat das Amtsgericht die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufgehoben. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde erheben lassen.

Mit der Beschwerde hat er vortragen lassen, dass von seiner Seite noch ein Erstattungsanspruch wegen verauslagter Kosten für einen Versicherungsschaden bestünden.

Weiter habe der ehemals für den Nachlass tätige Hausmeister noch Ansprüche gegen denselben.

Schließlich seien noch Steuerverbindlichkeiten zu begleichen. Wegen fehlerhafter Angaben seien die Steuerbescheide angefochten worden. Die Rechtsbehelfsverfahren seien noch anhängig, so dass weitere Verbindlichkeiten gegenüber der Steuerverwaltung möglich seien.

Der Beteiligte zu 3) widersprach den Angaben des Beteiligten zu 1). Die von dem Beteiligten zu 1) reklamierten Stromkosten seien durch die Versicherung aus Kulanz erstattet worden.

Die Auseinandersetzung mit dem vormaligen Hausmeister sei durch arbeitsgerichtlichen Vergleich erledigt. Steuerverbindlichkeiten für die Vergangenheit könnten nur für die Miterben persönlich auf der Ebene der Einkommenssteuer entstehen.

In einem weiteren Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten machte der Beteiligte zu 1) sodann geltend, der Nachlassverwalter sei verpflichtet, eine Löschungsbewilligung zu erteilen für eine an seinem Grundstück (GB von C Bl.####) bestehende Grundschuld.

Auch sei der arbeitsgerichtliche Vergleich nicht vollständig erledigt worden.

Dem ist Beteiligten zu 3) wiederum entgegen getreten. Die vollständige Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs hinsichtlich einer übernommenen Abrechnungsverpflichtung scheitere daran, dass der Beteiligte zu 1) die Herausgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen faktisch verweigere.

Die Behandlung der dem Nachlass zustehenden Grundschuld sei eher im Rahmen der Auseinandersetzung zu regeln.

Mit Verfügung vom 30.08.2016 hat der Senat die Beteiligten auf seine vorläufige Einschätzung der tatsächlichen Frage der Zweckerreichung sowie die Entscheidung des OLG Köln vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) hingewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin vorsorglich die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt.

II.

OLG Hamm 15 W 237/16

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Nachlassverwaltung letztlich zu Recht aufgehoben, weil davon auszugehen ist, dass deren Zweck erreicht ist.

In tatsächlicher Hinsicht hält der Senat hierbei nur die Frage der Behandlung der an dem Grundstück (GB von C Bl.####) eingetragenen Grundschuld für erörterungsbedürftig.

Im Übrigen (Versicherungsschaden, Hausmeister, Steuerbescheide) hat der Beschwerdeführer auf den jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass insoweit entweder keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Erfüllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1) scheitere, nicht erwidert.

Soweit die Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs -unstreitig- gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1) scheitert, ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich insoweit auf eine offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen.

Die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine zugunsten der Erblasserin an dem Grundstück des Beteiligten zu 1) bestellten Grundschuld könnte nach Auffassung des Senats allerdings durchaus Gegenstand einer Nachlassverbindlichkeit sein.

Der Aufhebung der Nachlassverwaltung wegen Zweckerfüllung steht dies jedoch schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Existenz eines Anspruchs anhand des Beschwerdevorbringens nicht feststellen lässt.

Auszugehen ist davon, dass eine Grundschuld ein abstraktes Sicherungsrecht ist, dessen Bestand von keinem irgendwie gearteten schuldrechtlichen Zahlungsanspruch abhängig ist.

Ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Berechtigten kann sich danach nur bei einer Leistung auf die Grundschuld oder aus einer die Grundschuld begleitenden schuldrechtlichen Sicherungsabrede ergeben.

Zu beidem hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einer Überprüfung durch den Nachlassverwalter bzw. jetzt durch den Senat zugänglich wären, obwohl der Beteiligte zu 2) einen Löschungsanspruch bestritten hat und der Senat auf das Ergebnis seiner Einschätzung des bisherigen Vorbringens hingewiesen hat.

OLG Hamm 15 W 237/16

Die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beteiligte zu 1) diese nicht beantragt hat.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 03.11.2014 (2 Wx 315/14 = FGPrax 2015, 87f) die Auffassung vertreten, dass gemäß § 48 Abs.1 S.2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung aller Nachlassgläubiger

ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich sei und dieser Antrag nur durch diejenige Person gestellt werden könne, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

Für die Auffassung des OLG Köln mag vordergründig der Wortlaut des § 48 Abs.1 S.2 FamFG sprechen.

Nach dem Verständnis des Senats bezieht sich die Vorschrift aber von vorneherein nicht auf den Fall einer Erledigung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten

(wie hier OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2016 – 3 Wx 38/16 = ZEV 2016, 701 mit zust. Anm. Küpper = ErbR 2016, 711).

In diesem Fall verbleibt es vielmehr bei der materiellen Regelung des § 1919 BGB (i.V.m. § 1975 BGB).

Für den Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Gläubigers (§ 1981 Abs.2 BGB) folgt dies zwingend aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Da die Anordnung der Nachlassverwaltung in diesem Fall ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des oder der Erben ist, folgt aus dem genannten Gebot die Notwendigkeit, diesen Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß zu beschränken.

Das Nachlassgericht muss danach die Möglichkeit haben, eine nicht mehr erforderliche Nachlassverwaltung auch ohne einen Antrag zu beenden.

Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats für den Fall gelten, dass die Nachlassverwaltung ursprünglich durch den oder die Erben beantragt wurde. Im Falle eines Antrags der Erbengemeinschaft ist dies auch hier ein Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Denn die Nachlassverwaltung wird für den einzelnen Miterben spätestens dann zu einer rechtlichen Belastung, wenn sie nicht mehr von seinem Willen getragen wird.

OLG Hamm 15 W 237/16

Angesichts der Regelung des § 2062 BGB, wonach Miterben die Nachlassverwaltung nur gemeinsam beantragen können, wäre es ein widersinniges Ergebnis, wollte man einem einzelnen weigerlichen Miterben die Möglichkeit einräumen,

die weiteren Miterben gegen ihren Willen an einer in der Sache erledigten Nachlassverwaltung festzuhalten, obwohl er umgekehrt das Verfahren nicht alleine initiieren könnte.

Jedenfalls aber muss in einem solchen Fall die Antragsbefugnis für die Aufhebung jeder Einzelperson zugestanden werden, die durch die Nachlassverwaltung materiell betroffen ist

(Küpper a.a.O.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2013 § 48 FamFG Rn. 11;

Rüntz in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 48 Rn. 9;

Ulrici in MüKo-ZPO, 3.Aufl., § 48 FamFG Rn. 17;

Staudinger/Dobler, BGB, 2016, § 1988 Rn. 15).

Diese Sichtweise würde, nachdem der Beteiligte zu 2) die Aufhebung ausdrücklich beantragt hat, zum selben Ergebnis führen.

Auch in dem verbleibenden Fall, dass der Alleinerbe die Nachlassverwaltung beantragt hat, sich aber nach Zweckerreichung weigert, die Aufhebung zu beantragen, darf nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten.

In einem solchen Fall, wenn er in der Praxis denn überhaupt vorkommen sollte, würden mit einem solchen Verhalten evident verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

Dem von Seiten des Gerichts die Hand zu reichen, kann nicht Sinn und Zweck des § 48 Abs.1 S.2 FamFG sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat sieht keine hinreichenden Gründe, von der gesetzlichen Regel abzuweichen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 und 3 GNotKG, wobei der Senat mit Rücksicht auf den Umfang des Nachlasses und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten das Doppelte des Regelwertes angesetzt hat.

Da der Senat mit seiner Entscheidung von der Rechtsauffassung des OLG Köln abweicht, hat er gemäß § 70 Abs.2 S.1 Nr.2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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