OLG Hamm 15 W 310/18 – Beschwerde gegen nicht zugestellten unstreitigen Feststellungsbeschluss

November 28, 2019

OLG Hamm Beschluss 24.1.2019 – 15 W 310/18 – Erbschein Beginn Frist bei Beschwerde gegen nicht zugestellten unstreitigen Feststellungsbeschluss

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Im Erbscheinsverfahren beantragte eine Tochter die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge.

Ihr Vater als Ehemann der Erblasserin erhob zunächst Einwendungen gegen den Erbschein, ließ diese aber später fallen.

Das Nachlassgericht erließ daraufhin einen unstreitigen Feststellungsbeschluss und erteilte den Erbschein antragsgemäß.

Der Feststellungsbeschluss wurde der Tochter nicht zugestellt. Später beantragte die Tochter, dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Fragestellungen:

  1. Ist die Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung im Feststellungsbeschluss zulässig?
  2. Wann beginnt die Beschwerdefrist bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde?

OLG Hamm 15 W 310/18 – Beschwerde gegen nicht zugestellten unstreitigen Feststellungsbeschluss

Entscheidung des OLG Hamm:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung ist zulässig.
  2. Beginn der Beschwerdefrist: Die Beschwerdefrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Feststellungsbeschlusses.

Begründung:

  • Beschwerdebefugnis: Die Tochter ist durch die unterlassene Kostenentscheidung in ihren Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt.
  • § 63 Abs. 3 FamFG: Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Da der Feststellungsbeschluss der Tochter nicht zugestellt wurde, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG Anwendung.
  • Unstreitiger Feststellungsbeschluss: Bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss ist eine Zustellung an den Antragsteller gemäß § 352e Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht erforderlich.
  • Analogie: § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist auch dann anwendbar, wenn die Zustellung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unterblieben ist, sondern weil sie nach § 352e Abs. 1 Satz 4 FamFG entbehrlich war.
  • Kenntnis des Beschlusses: Die Tochter hatte durch die Übersendung des Erbscheins Kenntnis vom Erlass des Feststellungsbeschlusses.
  • Fristversäumung: Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der Frist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses eingelegt und ist daher unzulässig.
  • Keine Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, da die Tochter durch die Übersendung des Erbscheins Kenntnis vom Beschluss hatte.

OLG Hamm 15 W 310/18 – Beschwerde gegen nicht zugestellten unstreitigen Feststellungsbeschluss

Folgen der Entscheidung:

Die Beschwerde der Tochter wurde zurückgewiesen.

Sie muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der Beschwerdefrist im Erbscheinsverfahren.

Auch bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss, der dem Antragsteller nicht zugestellt wird, beginnt die Beschwerdefrist mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn der Antragsteller Kenntnis vom Beschluss hat.

Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Zusätzliche Erläuterungen:

  • Feststellungsbeschluss: Ein Beschluss des Nachlassgerichts, der die Erbfolge feststellt.
  • Erbschein: Eine Urkunde, die den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist.
  • § 352e FamFG: Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei unstreitigen Erbscheinsanträgen.
  • § 63 FamFG: Diese Vorschrift regelt die Beschwerdefrist im Familienverfahren.
  • Wiedereinsetzung: Die Möglichkeit, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Fristversäumung unverschuldet war.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

OLG Hamm 15 W 310/18 – Beschwerde gegen nicht zugestellten unstreitigen Feststellungsbeschluss

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Beschwerdefrist bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss,

der dem Antragsteller nicht zugestellt wird, mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, wenn der Antragsteller Kenntnis vom Beschluss hat.

Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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