OLG Hamm Beschluss 24.1.2019 – 15 W 310/18 – Erbschein Beginn Frist bei Beschwerde gegen nicht zugestellten unstreitigen Feststellungsbeschluss
Sachverhalt:
Im Erbscheinsverfahren beantragte eine Tochter die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge.
Ihr Vater als Ehemann der Erblasserin erhob zunächst Einwendungen gegen den Erbschein, ließ diese aber später fallen.
Das Nachlassgericht erließ daraufhin einen unstreitigen Feststellungsbeschluss und erteilte den Erbschein antragsgemäß.
Der Feststellungsbeschluss wurde der Tochter nicht zugestellt. Später beantragte die Tochter, dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Fragestellungen:
Entscheidung des OLG Hamm:
Begründung:
Folgen der Entscheidung:
Die Beschwerde der Tochter wurde zurückgewiesen.
Sie muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung der Beschwerdefrist im Erbscheinsverfahren.
Auch bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss, der dem Antragsteller nicht zugestellt wird, beginnt die Beschwerdefrist mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn der Antragsteller Kenntnis vom Beschluss hat.
Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Zusätzliche Erläuterungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Beschwerdefrist bei einem unstreitigen Feststellungsbeschluss,
der dem Antragsteller nicht zugestellt wird, mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, wenn der Antragsteller Kenntnis vom Beschluss hat.
Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.