OLG Hamm 15 W 314/00 – Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

März 30, 2019

OLG Hamm 15 W 314/00 – Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Hintergrund

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder des Erblassers, der nach der Trennung von seiner Ehefrau Frau E4 ein privatschriftliches Testament errichtete.

In diesem Testament wurden die Kinder zu gleichen Teilen als Erben bestimmt, und der Beteiligte zu 3), der zuvor den Erblasser anwaltlich vertreten hatte, wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Sachverhalt

Der Erblasser und seine Ex-Frau führten nach ihrer Trennung zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen, insbesondere wegen Unterhaltszahlungen.

Der Beteiligte zu 3) vertrat den Erblasser in diesen Unterhaltsstreitigkeiten.

Die Kinder des Erblassers forderten in diesen Prozessen erfolgreich Unterhalt von ihrem Vater, der sich dagegen wehrte und behauptete, er habe keine ausreichenden Einkünfte.

OLG Hamm 15 W 314/00 – Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Kinder die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB.

Sie begründeten dies damit, dass der Beteiligte zu 3) in seiner Funktion als Anwalt des Erblassers die Unterhaltsforderungen der Kinder aktiv bekämpft habe und dadurch eine feindselige Haltung gegenüber ihnen entwickelt habe.

Sie behaupteten zudem, dass er beabsichtige, Nachlassgegenstände unter Wert zu veräußern, und dass er als Nachlassgläubiger eigene Honoraransprüche gegen den Nachlass habe.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Kinder statt und entließ den Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers.

Das Landgericht hob diese Entscheidung jedoch auf.

Daraufhin legten die Kinder sofortige weitere Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.

Das Gericht stellte fest, dass die subjektive Ablehnung des Testamentsvollstreckers durch die Kinder aufgrund seiner vorherigen anwaltlichen Tätigkeit allein nicht ausreiche, um einen wichtigen Grund zur Entlassung nach § 2227 BGB darzustellen.

OLG Hamm 15 W 314/00 – Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Es müssten objektive Anhaltspunkte vorliegen, die zeigen, dass diese Spannungen eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährden.

Begründung

Das Gericht führte aus, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers vorliegen müsse, der nicht nur auf subjektiven Empfindungen der Erben, sondern auf objektiven Tatsachen beruhe.

In diesem Fall seien keine ausreichenden objektiven Gründe gegeben, die eine ordnungsgemäße Amtsführung des Beteiligten zu 3) gefährden könnten.

Der Beteiligte zu 3) habe in seiner Funktion als Anwalt des Erblassers lediglich dessen Interessen vertreten, was seine Aufgabe als Anwalt sei.

Diese berufliche Tätigkeit könne ihm nicht als feindselige Haltung gegenüber den Erben angelastet werden.

OLG Hamm 15 W 314/00 – Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Weiterhin sei die frühere anwaltliche Tätigkeit des Beteiligten zu 3) für den Erblasser keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Interessenkonflikts, der eine Entlassung rechtfertigen würde.

Der Beteiligte zu 3) habe keine Tatsachen vorgetragen, die belegen würden, dass er beabsichtige, Nachlassgegenstände unter Wert zu veräußern oder seine Position als Testamentsvollstrecker zur Durchsetzung eigener Forderungen zu missbrauchen.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Landgerichts, den Beteiligten zu 3) im Amt des Testamentsvollstreckers zu belassen, wurde bestätigt.

Die subjektiven Spannungen und das Misstrauen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker rechtfertigen allein keine Entlassung, solange keine objektiven Hinweise auf eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Amtsführung bestehen.

Die Erben müssen diese Entscheidung akzeptieren und können sich nur dann gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wehren, wenn nachweisbare und objektive Gründe vorliegen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gefährden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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