OLG Hamm 15 W 320/18 – Bestandteilzuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

August 5, 2022

OLG Hamm 15 W 320/18 – Bestandteilzuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Kernaussage:

Die Bestandteilzuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig.

Sachverhalt:

Die Beteiligte ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die mit Erbbaurechten belastet sind.

Sie beantragte, diese Grundstücke den jeweiligen Erbbaurechten als Bestandteil zuzuschreiben.

Ihr Ziel war es, die auf den Erbbaurechten lastende Gesamtgrundschuld auf die Grundstücke zu erstrecken und anschließend die Erbbaurechte aufzuheben, um Kosten für eine Neubegründung der Grundschuld zu sparen.

Das Grundbuchamt wies die Anträge zurück, da es die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Zuschreibung bezweifelte.

Die Beteiligte legte Beschwerde ein und berief sich auf eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts, die eine solche Zuschreibung für zulässig erachtet hatte.

OLG Hamm 15 W 320/18 – Bestandteilzuschreibung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Zuschreibung umstritten: Die Zulässigkeit der Zuschreibung eines Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • Anschluss an ablehnende Meinung: Das OLG Hamm schließt sich der Ansicht an, dass eine solche Zuschreibung unzulässig ist.
  • Gesetzeswortlaut: Der Wortlaut des § 890 Abs. 2 BGB spricht dafür, dass nur gleichartige Rechte im Wege der Zuschreibung zu einem Bestandteil eines anderen Rechts gemacht werden können. Eine erweiternde Auslegung bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
  • Keine Rechtfertigung für erweiternde Auslegung:
    • Die Motive zum BGB geben keinen Hinweis auf die Zulässigkeit der Zuschreibung von nicht gleichartigen Rechten oder eines Grundstücks zu einem darauf lastenden Recht.
    • Das Motiv der Kostenersparnis rechtfertigt keine erweiternde Auslegung.
    • § 890 BGB zielt auf die Schaffung von dauerhaften Rechtseinheiten ab, was mit einer nur kurzfristigen Zuschreibung zur Kostenersparnis nicht vereinbar ist.
  • Dogmatische Gründe gegen Zuschreibung:
    • Eine dauerhafte Rechtseinheit kann bei Erbbaugrundstück und Erbbaurecht nicht erreicht werden, da sich die Übertragungsvorschriften unterscheiden und das Erbbaurecht zeitlich begrenzt ist.
    • Die Zuschreibung würde zu einem subjektiv-dinglichen Erbbaurecht führen, was nicht vorgesehen ist.
    • Das Erbbaurecht braucht begrifflich ein Grundstück, auf dem es lastet. Das Rechtsverhältnis zwischen Grundstück und Erbbaurecht steht einer Behandlung als einheitliche Sache entgegen.

Fazit:

Das OLG Hamm wies die Beschwerden zurück und entschied, dass die Zuschreibung eines Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht unzulässig ist.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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