OLG Hamm 15 W 321/02 – GmbH – Urkundenvorlage bei Anmeldung Abberufung Geschäftsführer

April 6, 2019

OLG Hamm 15 W 321/02 – GmbH – Urkundenvorlage bei Anmeldung Abberufung Geschäftsführer

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hatte über die Frage zu entscheiden, welche Urkunden bei der Anmeldung der Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister vorzulegen sind.

Sachverhalt:

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH hatte die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen.

Bei der Anmeldung der Abberufung zum Handelsregister legte die Gesellschaft lediglich den Beschluss der Gesellschafterversammlung vor,

nicht aber einen Nachweis über den Zugang der Abberufungsmitteilung beim Geschäftsführer.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung und verlangte die Vorlage einer Urkunde, aus der der Zugang der Mitteilung hervorgeht.

Entscheidung:

Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Registergerichts auf.

Es entschied, dass § 39 Abs. 2 GmbHG nicht die Vorlage von Urkunden verlangt, die den Zugang der Abberufungsmitteilung beim Geschäftsführer belegen.

OLG Hamm 15 W 321/02 – GmbH – Urkundenvorlage bei Anmeldung Abberufung Geschäftsführer

Begründung:

  • § 39 Abs. 2 GmbHG: Diese Vorschrift schreibt vor, dass der Anmeldung einer Änderung in der Person der Geschäftsführer die Urkunden über die Bestellung oder die Beendigung der Vertretungsbefugnis beizufügen sind.
  • Zweck der Vorschrift: Der Zweck des § 39 Abs. 2 GmbHG ist es, dem Registergericht die Prüfung zu ermöglichen, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung des zuständigen Gesellschaftsorgans stattgefunden hat.
  • Beschlussfassung vs. Mitteilung: Das OLG Hamm unterschied zwischen der Beschlussfassung über die Abberufung und der Mitteilung der Abberufung an den Geschäftsführer. Die Beschlussfassung ist der entscheidende Akt und muss urkundlich nachgewiesen werden. Die Mitteilung ist hingegen ein formloser Akt und bedarf keines urkundlichen Nachweises.
  • Formlose Mitteilung: Die Mitteilung der Abberufung an den Geschäftsführer erfolgt in der Regel formlos. Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft die Abberufung dem Geschäftsführer mitteilt, um eine weitere Führung der Geschäfte zu verhindern.
  • Verfahrensrechtliche Aspekte: Das OLG Hamm stellte klar, dass die Zwischenverfügung des Registergerichts anfechtbar war und die Gesellschaft beschwerdebefugt war.

Fazit:

OLG Hamm 15 W 321/02 – GmbH – Urkundenvorlage bei Anmeldung Abberufung Geschäftsführer

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass bei der Anmeldung der Abberufung eines Geschäftsführers zum Handelsregister lediglich der Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist.

Ein Nachweis über den Zugang der Abberufungsmitteilung beim Geschäftsführer ist nicht erforderlich.

Dies vereinfacht das Anmeldeverfahren und beschleunigt die Eintragung der Abberufung im Handelsregister.

Zusatzinformationen:

  • Das OLG Hamm bezog sich auf die Kommentarliteratur und die Rechtsprechung zu § 39 Abs. 2 GmbHG und § 81 Abs. 2 AktG.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Handelsregisteranmeldungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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