OLG Hamm 15 W 364/18 – Nacherbenvermerk im Grundbuch

September 18, 2022

OLG Hamm 15 W 364/18 – Nacherbenvermerk im Grundbuch

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch kann nur gelöscht werden, wenn alle Nacherben der Übertragung des Eigentums zustimmen oder wenn die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall war die Löschung des Nacherbenvermerks nicht möglich, da die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks

durch den Vorerben nicht zum Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass führte und die Zustimmung aller Nacherben fehlte.

Hintergrund:

  • Ein Grundstück war im Grundbuch mit einem Nacherbenvermerk eingetragen.
  • Der Vorerbe übertrug das Grundstück unentgeltlich auf eine andere Person.
  • Das Grundbuchamt machte die Löschung des Nacherbenvermerks von der Zustimmung aller Nacherben abhängig.
  • Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe:

OLG Hamm 15 W 364/18 – Nacherbenvermerk im Grundbuch

  • Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
  • Ein Nacherbenvermerk kann nur gelöscht werden, wenn der Nacherbe zustimmt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird.
  • Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks durch den Vorerben führte nicht zum Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass, da die Nacherbfolge unter der auflösenden Bedingung einer Verfügung des Vorerben über den gesamten Nachlass stand.
  • Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände reicht nicht aus, um die Bedingung zu erfüllen und den Nacherbenvermerk zu löschen.
  • Auch die testamentarische Ermächtigung des Vorerben zur unentgeltlichen Übertragung des Vermögens auf die Söhne ändert nichts an der Verfügungsbeschränkung und führt nicht zum Entfallen des Nacherbenvermerks.
  • Da die Zustimmung aller Nacherben fehlte und nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Grundstück den gesamten Nachlass ausmachte, war die Löschung des Nacherbenvermerks nicht möglich.

Fazit:

  • Die Löschung eines Nacherbenvermerks erfordert entweder die Zustimmung aller Nacherben oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbucheintrags.
  • Eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben über einen einzelnen Nachlassgegenstand führt nicht automatisch zum Ausscheiden des Gegenstands aus dem Nachlass und zur Löschung des Nacherbenvermerks.
  • Die testamentarische Ermächtigung des Vorerben zur Verfügung über den Nachlass muss sich auf den gesamten Nachlass beziehen, um die auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung herbeizuführen.
RA und Notar Krau

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