OLG Hamm 21 U 116/21

November 30, 2024

OLG Hamm 21 U 116/21

Urteil vom 21.03.2023

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin nahm in den Jahren 2018 und 2019 über die Webseite der Beklagten, einem Online-Glücksspielanbieter mit Sitz in Antigua,

an Online-Glücksspielen teil und verlor dabei 132.850,55 €.

Sie forderte diesen Betrag von der Beklagten zurück, da diese in Deutschland keine Lizenz zum Anbieten von Online-Glücksspielen besaß.

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Paderborn gab der Klage statt.

OLG Hamm 21 U 116/21

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Begründung:

  • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Das OLG bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Die Klägerin sei als Verbraucherin anzusehen, da sie die Spiele nicht gewerblich betrieb. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet.
  • Prozessführungsbefugnis: Die Klägerin war trotz Abtretung ihrer Ansprüche an einen Prozessfinanzierer aktivlegitimiert, da die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vorlagen.
  • Nichtigkeit der Spielverträge: Die Spielverträge waren nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen. Das Verbot des Online-Glücksspiels sei verfassungskonform und unionsrechtskonform.
  • Keine teleologische Reduktion: Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sei auf Fälle der Teilnahme an illegalen Glücksspielen anwendbar.
  • Kein Kondiktionsausschluss: Die Rückforderung der Spieleinsätze sei nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin keine Kenntnis von der Illegalität der Spiele gehabt habe.
  • Keine Leichtfertigkeit: Die Klägerin habe sich auch nicht leichtfertig der Einsicht in die Rechtswidrigkeit verschlossen. Ihre Angaben, sie habe die Spiele für legal gehalten, seien glaubhaft.
  • Keine Entreicherung: Die Beklagte habe sich nicht auf Entreicherung berufen können.
  • Kein Ausschluss nach Treu und Glauben: Die Rückforderung sei auch nicht nach § 242 BGB treuwidrig.
  • Zinsen: Die Klägerin habe Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Hamm 21 U 116/21

Fazit:

Das OLG Hamm bestätigte mit diesem Urteil die Rechtsprechung anderer Gerichte zur Rückforderung von Spieleinsätzen bei illegalen Online-Glücksspielen.

Es betonte die Bedeutung des § 4 GlüStV für den Schutz der Spieler und die Notwendigkeit, das illegale Online-Glücksspiel zu bekämpfen.

Zusätzliche Anmerkungen:

Das Urteil enthält ausführliche Erörterungen zur Frage der teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB und zur Bedeutung des Verbotsgesetzes § 4 GlüStV.

Es setzt sich mit der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 134 BGB auseinander.

Das Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Rechtslage im Bereich des Online-Glücksspiels.

Es stärkt die Rechte der Spieler und trägt zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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