OLG Hamm 22 U 26/24 Vertragsklauseln Notar als AGB

Dezember 4, 2024

OLG Hamm 22 U 26/24 Vertragsklauseln Notar als AGB

Beschluss vom 04.07.2024

Asbesthaltige Dachschindeln als Sachmangel

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte von den Beklagten ein Hausgrundstück.

Der notarielle Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss.

Nach dem Kauf stellte die Klägerin fest, dass die Dachschindeln des Hauses asbesthaltig waren.

Sie verlangte von den Beklagten Schadensersatz, da diese sie nicht über den Asbestgehalt aufgeklärt hätten.

Rechtsfragen:

OLG Hamm 22 U 26/24 Vertragsklauseln Notar als AGB

  1. Stellen asbesthaltige Dachschindeln einen Sachmangel dar?
  2. Sind von Notaren verwendete Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen?
  3. Stellt die Versicherung des Verkäufers, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt seien, eine Beschaffenheitsvereinbarung dar?

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin zurück.

Begründung:

  • Kein Sachmangel: Das OLG Hamm schloss sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach asbesthaltige Dachschindeln keinen Sachmangel darstellen, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts besteht. Im vorliegenden Fall befand sich die asbesthaltige Dacheindeckung im 2. Obergeschoss, sodass keine Gefahr bestand, dass Heimwerker bei üblichen Arbeiten mit dem Asbest in Berührung kommen.
  • Keine AGB: Die von den Beklagten verwendete Klausel zum Gewährleistungsausschluss stellte keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, da sie nicht von den Beklagten gestellt wurde, sondern vom Notar stammte.

OLG Hamm 22 U 26/24 Vertragsklauseln Notar als AGB

  • Keine Beschaffenheitsvereinbarung: Die Versicherung der Beklagten, dass ihnen keine versteckten Mängel bekannt seien, stellte keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.
  • Beweislast: Die Klägerin hatte nicht bewiesen, dass die Beklagten sie nicht über den Asbestgehalt der Dachschindeln aufgeklärt hatten. Die Beklagten hatten ihrerseits substantiiert vorgetragen, die Klägerin aufgeklärt zu haben.
  • Verjährung: Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin die Beklagten vor der Sanierung nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hatte und ihr Anspruch daher verjährt war.

Konsequenzen des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass asbesthaltige Baustoffe nicht per se einen Sachmangel darstellen.

Entscheidend ist, ob von ihnen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Im vorliegenden Fall bestand diese Gefahr nicht, da die asbesthaltigen Dachschindeln für Heimwerker nicht zugänglich waren.

OLG Hamm 22 U 26/24 Vertragsklauseln Notar als AGB

Wichtige Hinweise:

  • Asbesthaltige Dachschindeln stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet sind und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts besteht.
  • Von Notaren verwendete Vertragsklauseln stellen in der Regel keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
  • Die Versicherung des Verkäufers, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt seien, stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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