Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

Juli 21, 2017

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15 Arrest gegen einen Neffen, der eine Vorsorgevollmacht mißbraucht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 424/15

Tenor:

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 08.12.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wird wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung von 135.000,00 € nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 € der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 137.611,93 € durch den Antragsgegner wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

G r ü n d e

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

I.

Nach den eidesstattlichen Versicherungen, Urkunden und Unterlagen, die die Antragstellerin vorgelegt hat, hat sie folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

Die Antragstellerin ist die Tochter und Alleinerbin der am 21.10.2015 verstorbenen P (im Folgenden: Erblasserin). Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Neffen der Erblasserin.

Seit dem Jahr 2014 war die Erblasserin nicht mehr in der Lage zu lesen. Am 19.08.2015 wurde bei ihr im X Krankenhaus in S der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung diagnostiziert.

Unter dem 24.09.2015 wurden ihr dort unter anderem die Nebendiagnosen Alzheimer-Demenz sowie Zustand nach wahnhafter Störung gestellt.

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

Die Erblasserin erteilte dem Antragsgegner am 05.07.2015 eine Vorsorgevollmacht, mit der sie dem Antragsgegner unter anderem die Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Vermögen einräumte und ihn berechtigte, Rechtsgeschäfte für sie vorzunehmen.

Daneben war der Antragsgegner neben der Erblasserin bis zum 29.10.2015 einzeln zeichnungsberechtigt für zwei Konten der Erblasserin bei der L2 eG mit den Kontonummern ###8 und ###4.

Das Onlinebanking war nur für den Antragsgegner eingerichtet.

In dem Zeitraum vom 14.09.2015 bis zum 29.10.2015 – und damit auch noch nach dem Tod der Erblasserin – überwies der Antragsgegner von dem vorgenannten Konto der Erblasserin mit der Kontonummer ###8 auf sein Konto bei der Y (IBAN: ###0) in Einzelbeträgen von 5.000,00 € oder 10.000,00 € einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 €.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet und wegen eines behaupteten Anspruchs auf Zahlung des vorgenannten Betrags in Höhe von 135.000,00 € nebst einer entsprechenden Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 € die Anordnung eines dinglichen Arrests beantragt.

Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.11.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Arrestanspruch der Antragstellerin sei zu verneinen, da sie sich ausschließlich auf Vermutungen stütze.

Dass der Antragsgegner die vorgenommenen Überweisungen zu Lasten der Erblasserin missbräuchlich vorgenommen hätte, habe sie nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Auch ein Arrestgrund sei zu verneinen, da allein dadurch, dass ein Gläubiger eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Schuldners gegen sein Vermögen behaupte, ein Arrestgrund nicht angenommen werden könne.

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.11.2015 gewandt, die allerdings erst am 08.12.2015 – zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom demselben Tag – beim Landgericht Dortmund eingegangen ist.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung eines dinglichen Arrests unter Vertiefung ihres Vortrags aus der Antragsschrift vom 17.11.2015 weiter.

Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Antragstellerin wird auf die Inhalte der Antragsschrift vom 17.11.2015, der Beschwerdeschrift vom 27.11.2015 sowie des Schriftsatzes vom 21.12.2015 Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, weil er rechtzeitig innerhalb der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltenden Zwei-Wochen-Frist gestellt wurde.

2. Der vorgenannte Antrag ist auch begründet. Denn die Antragstellerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert (§ 233 ZPO).

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

Sie hat dargetan und durch Vorlage insbesondere der eidesstattlichen Versicherungen der Frau I vom 21.12.2015 und der geprüften Rechtsfachwirtin A vom 08.12.2015 sowie 21.12.2015 und eines Auszugs aus dem Postausgangsbuch ihrer Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO), dass die von ihren Verfahrensbevollmächtigten gefertigte Beschwerdeschrift vom 27.11.2015 von der vorerwähnten Rechtsfachwirtin in dreifacher Ausfertigung kuvertiert und mit einem Porto in Höhe von 1,45 € versehen worden sei;

der entsprechende Postausgang sei von ihr in dem entsprechenden Postausgangsbuch vermerkt und sodann der frankierte Briefumschlag in den Postausgang gegeben worden, wobei die frankierten Briefe für den Postausgang in einer gelben Postkiste gesammelt würden; die Abholung der frankierten Post sei noch am 27.11.2015 durch den entsprechenden Post-Abhol-Dienst der E AG erfolgt.

Ein Vorwurf der mangelhaften Büroorganisation kann den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hiernach nicht gemacht werden.

Zu weitergehenden Kontrollen waren sie nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet. Insbesondere mussten sie sich nicht alsbald durch Nachfrage beim Landgericht Dortmund darüber vergewissern, ob der Schriftsatz vom 27.11.2015 auch dort eingegangen war. In ihrem Verantwortungsbereich lag es vielmehr nur, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 38).

Dies haben sie im Hinblick darauf, dass die Beschwerdefrist erst am 04.12.2015 endete, getan.

III.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Arrestgesuch der Antragstellerin genügt den Anforderungen des § 916 Abs. 1, § 917 Abs. 1 ZPO.

Es ist nämlich zu besorgen, dass die Vollstreckung eines den Anspruch der Antragstellerin auf Leistung von Schadensersatz titulierenden Urteils ohne die Verhängung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

1. Die Antragstellerin hat insbesondere durch Vorlage der Sterbeurkunde des Standesamts vom 30.10.2015, des Erbscheins des Amtsgerichts Köln vom 05.11.2011, der Vorsorgevollmacht der Erblasserin vom 05.07.2015 und der eidesstattlichen Versicherung der Frau L vom 18.11.2015 sowie durch die beigebrachten Unterlagen des kontoführenden Kreditinstituts der Erblasserin – insbesondere durch die zur Akte gereichten Kontoauszüge sowie Umsatzübersichte der L2 eG – glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB ein Anspruch auf Zahlung von 135.000,00 € zusteht.

Denn nach den vorerwähnten Unterlagen muss der Senat davon ausgehen, dass der Antragsgegner die ihm von der Erblasserin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Antragstellerin nach § 1922 Abs. 1 BGB geworden ist, erteilten Vollmachten zum eigenen Vorteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB missbrauchte, indem er einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 € in Einzelbeträgen von 5.000,00 € und 10.000,00 € ohne erkennbaren Auftrag auf sein eigenes Konto überwies, ohne dabei die Vermögensinteressen der Erblasserin wahrzunehmen (siehe hierzu: Horn/Schabel, Auskunfts- und Rückforderungsansprüche nach möglichem Vollmachtsmissbrauch, NJW 2012, 3473, 3477 m. w. N.).

Soweit das Landgericht angenommen hat, dass sich die Antragstellerin ausschließlich auf Vermutungen stütze, aber letztlich nicht hinreichend vortrage und glaubhaft mache, dass die vorgenommenen Überweisungen zu Lasten der Erblasserin vorgenommen worden seien, so überspannt es die Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag der Antragstellerin.

Grundsätzlich muss zwar ein Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Behauptenden nähere Darlegungen nicht möglich oder zumutbar sind, während der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt, so dass nur er in zumutbarer Weise nähere Angaben machen könnte. Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder – wie vorliegend – hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 343/13).

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2. Der durch § 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Arrestgrund liegt abweichend von der Auffassung des Landgerichts ebenfalls vor. Zwar genügt eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Arrestgegners allein nicht als Arrestgrund.

Bei dem Vorliegen der den Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen ist jedoch regelmäßig im Fall ihrer Glaubhaftmachung von einem Arrestgrund auszugehen, wobei es im Einzelfall auf die Eignung der Tathandlungen ankommt, eine Gefährdung der Vollstreckung etwa durch weitere Verschleierung oder Täuschungshandlungen wahrscheinlich erscheinen zu lassen

(vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983, Az.: III ZR 116/82; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2014, Az.: 18 W 44/14; OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.1998, Az.: 9 W 0197/98; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 917 Rn. 6; Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, 4. Auflage, 2012, § 917 Rn. 10; siehe auch: Musielak/Huber, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 917 Rn. 3, jeweils m. w. N. und Darstellung des Sach- und Streitstands).

Vorliegend rechtfertigt nach Ansicht des Senats die glaubhaft gemachte unerlaubte Handlung des Antragsgegners nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme, er werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten, das heißt die Zwangsvollstreckung zu vereiteln.

Denn der Antragsgegner hat insbesondere auch noch nach dem Tod der Erblasserin Überweisungen – in einer Gesamthöhe von 50.000,00 € – von dem Konto der Erblasserin bei der L2 eG mit der Kontonummer ###8 auf sein eigenes Konto bei der Y vorgenommen.

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht dazu bereit ist, nicht nur den Belangen der Erblasserin, sondern ebenfalls denen der Erben auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen, zumal die einzelnen vorerwähnten Überweisungen als Schenkungen sowie Spenden deklariert worden sind und die verfahrensgegenständlichen Überweisungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 € insgesamt in einem Zeitraum von nur sechs Wochen erfolgt sind.

3. Der Arrest war allgemein in das „bewegliche und unbewegliche Vermögen“ des Antragsgegners anzuordnen (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 922 Rn. 6).

Die ausgesprochene Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 923 ZPO.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen mit Blick auf die Vollziehung des Arrests Anträge gestellt hat, war eine Entscheidung des Senats über diese Anträge nicht geboten.

Denn ausschließlich zuständig für diese Anträge ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht (vgl. §§ 802, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO), bei Erlass des Arrests durch das Rechtsmittelgericht das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei nach § 20 Nr. 16 RpflG nunmehr der Rechtspfleger über diese Anträge zu entscheiden hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 930 ZPO Rn. 3; Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, 4. Auflage, 2012, § 930 Rn. 3, jeweils m. w. N. und Darstellung des Streitstands).

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat in Anbetracht der unklaren Aussichten auf eine werthaltige Absicherung des Anspruchs auf ein Drittel der Hauptforderung festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 3 Rn. 16 „Arrestverfahren“; Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 3 Rn. 23 „Arrest“).

Oberlandesgericht Hamm 24 W 40/15

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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