OLG Hamm 27 U 192/11

August 14, 2017
OLG Hamm 27 U 192/11

Auseinandersetzung Gesellschaft Bürgerlichen Rechts,

Gestüt,

Auseinandersetzungsguthaben

RA und Notar Krau

Die Parteien stritten über die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Gestüt betrieb.

Beide Parteien beanspruchten voneinander ein Auseinandersetzungsguthaben.

Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 9.082,60 Euro an die Klägerin verurteilt.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Die Klägerin legte Anschlussberufung ein.

OLG Hamm 27 U 192/11

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts teilweise ab und verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 24.966,91 Euro nebst Zinsen an den Beklagten.

Im Übrigen wies es die Widerklage ab.

Die Klage wurde abgewiesen und die Anschlussberufung als unzulässig verworfen.

Begründung:

  1. Berufung des Beklagten:

Das OLG folgte der Berechnungsmethode des Landgerichts, stellte aber einen Fehler in der Berechnung fest.

Das Landgericht hatte die Futter- und Unterbringungskosten des Beklagten nur hälftig in der Auseinandersetzungsberechnung berücksichtigt.

Das OLG entschied, dass diese Kosten in voller Höhe anzusetzen sind, da jede Investition der Gesellschafter in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

Die korrigierte Berechnung führte zu einem Auseinandersetzungsguthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von 24.996,91 Euro.

  1. Anschlussberufung der Klägerin:

Die Anschlussberufung wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

OLG Hamm 27 U 192/11

Der Klägerin wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Fristversäumung auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruhte.

Begründung:

  • Verschulden der Prozessbevollmächtigten: Die Prozessbevollmächtigte hatte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung der Berufungserwiderungsfrist ohne Einsichtnahme in die Verfügung unterzeichnet.
  • Rechtsprechung des BGH: Gemäß der Rechtsprechung des BGH darf ein Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Frist in den Handakten und im Fristenkalender notiert wurde.
  • Verfügung in beglaubigter Form: Bei Zustellung einer Verfügung in beglaubigter Form muss ein Rechtsanwalt mit einer Fristsetzung rechnen.

Ergebnis:

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, da das Landgericht die Futter- und Unterbringungskosten fehlerhaft berechnet hatte.

Die Anschlussberufung der Klägerin wurde als unzulässig verworfen.

Leitsatz:

OLG Hamm 27 U 192/11

Bei der Auseinandersetzung einer GbR sind alle Investitionen der Gesellschafter in voller Höhe zu berücksichtigen.

Die Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung ist gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt,

wenn die Anschlussberufung erst nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist bei Gericht eingeht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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