OLG Hamm 32 SA 57/17 – Gerichtsstand der Erbschaft
RA und Notar Krau
Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht,
ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 32 SA 57/17) entschied, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unzulässig ist, wenn der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO vorliegt.
Der Fall betrifft eine Klägerin, die eine Darlehensforderung gegen mehrere Miterben geltend machte.
Die Klägerin hatte zuvor mit der Erblasserin einen Darlehensvertrag über 12.000 Euro abgeschlossen, der nach deren Tod nicht vollständig zurückgezahlt worden war.
Die Miterben sollten gesamtschuldnerisch haften.
Die Klägerin beantragte, den Rechtsstreit an das Landgericht Verden zu verweisen, da die Miterben in verschiedenen Gerichtssprengeln wohnten.
Das Landgericht Detmold wies darauf hin, dass eine Verweisung nicht möglich sei und empfahl, eine Zuständigkeitsbestimmung beim Oberlandesgericht Hamm zu beantragen.
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag ab, da der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO Vorrang hat.
Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen gegen Miterben, die gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten haften, solange der Nachlass teilweise oder vollständig im Bezirk des Gerichts liegt.
In diesem Fall sind die Miterben aufgrund der vom Erblasser begründeten Darlehensverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haftbar.
Da ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist, ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
Die endgültige Entscheidung über eine mögliche Verweisung des Rechtsstreits liegt nun beim Landgericht Detmold.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.