OLG Hamm 8 U 68/17 – Versorgungszusage für einen Fremdgeschäftsführer
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (8 U 68/17) vom 18.04.2018 befasst sich mit einer Versorgungszusage für einen Fremdgeschäftsführer
einer GmbH und der Frage, ob ein Kapitalwahlrecht auf eine einmalige Kapitalabfindung anstelle von Rentenzahlung besteht.
Der Fall begann mit der Klage der Alleinerbin des ehemaligen Fremdgeschäftsführers (Erblasser), die von der Beklagten (GmbH) die Auszahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 101.681 Euro verlangte.
Der Erblasser war seit 1971 bei der GmbH beschäftigt und hatte im Jahr 1990 eine Versorgungszusage erhalten,
die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Dienstunfähigkeit einen Ruhegehalt oder alternativ eine Kapitalabfindung zusicherte.
Der Erblasser schied jedoch 1999 vorzeitig aus dem Unternehmen aus, ohne dienstunfähig zu sein. Später, 2007, erhielt er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Jahr 2014 beantragte der Erblasser die Kapitalabfindung, die ihm von der GmbH vorläufig bestätigt wurde.
Kurz darauf verstarb er, und seine Erbin klagte die Auszahlung der vereinbarten Summe ein.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, da der Erblasser bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei
und somit die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Anwendung kamen, die eine Kapitalabfindung nicht vorsehen
Das OLG Hamm hingegen gab der Berufung der Klägerin statt und änderte das erstinstanzliche Urteil.
Es stellte sich heraus, dass der Erblasser ein wirksames Kapitalwahlrecht aus der Versorgungszusage hatte, das auch nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen weiterhin bestand.
Entscheidend war, dass die Versorgungszusage des Erblassers gemäß den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbar geworden war.
Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass die Kapitalabfindung nur während eines bestehenden Dienstverhältnisses hätte durchgeführt werden können,
da der Erblasser durch den Rentenbescheid seine Dienstunfähigkeit nachgewiesen hatte
Das Gericht führte weiter aus, dass das Kapitalwahlrecht im Vertrag nicht als eine Abfindung im Sinne des § 3 BetrAVG anzusehen sei, sondern als Teil der ursprünglichen Versorgungszusage, die unverfallbar war.
Der Anspruch des Erblassers sei durch die wirksame Ausübung des Wahlrechts entstanden und auf die Klägerin als Erbin übergegangen.
Insgesamt entschied das OLG Hamm, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Kapitalabfindung in Höhe von 101.681 Euro nebst Zinsen hatte,
da der Erblasser sein Wahlrecht rechtzeitig ausgeübt hatte und dieses Vermögensrecht auf die Erbschaft überging.
Die Klage war daher zulässig und begründet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.