OLG Hamm 8 W 10/24 Gesellschafterliste

Dezember 26, 2024

OLG Hamm 8 W 10/24 Gesellschafterliste

Beschluss vom 20.06.2024

Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung

der Gesellschaft zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erwirken kann, wenn die Gesellschaft versucht, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln.

Sachverhalt:

Der Antragsteller war Minderheitsgesellschafter einer GmbH.

Die Mehrheitsgesellschafterin beschloss in einer Gesellschafterversammlung die Einziehung seiner Geschäftsanteile.

OLG Hamm 8 W 10/24

Der Antragsteller erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die der Gesellschaft untersagte, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

In einer weiteren Gesellschafterversammlung, zu der der Antragsteller nicht eingeladen wurde, beschloss die Mehrheitsgesellschafterin erneut die Einziehung seiner Geschäftsanteile

und reichte die geänderte Gesellschafterliste heimlich beim Handelsregister ein.

Der Antragsteller erfuhr davon erst später und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Gesellschaft zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste.

Entscheidung:

Das OLG Hamm gab dem Antrag statt.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Gesellschaft durch ihr Vorgehen den präventiven Rechtsschutz des Antragstellers vereitelt habe.

In einem solchen Fall müsse die Rechtsordnung dem betroffenen Gesellschafter maximalen effektiven Rechtsschutz gewähren.

Dieser sei nicht auf die Erhaltung des status quo beschränkt, sondern umfasse auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Korrektur des Handelsregisters.

OLG Hamm 8 W 10/24

Bedeutung:

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile eingezogen werden sollen.

Sie stellt klar, dass die Gerichte in solchen Fällen den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die bloße Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste beschränken dürfen,

sondern auch die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste anordnen können.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft versucht, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln.

Kontext:

Die Entscheidung des OLG Hamm steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits im Jahr 2019 entschieden hatte,

dass ein Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste erwirken kann.

Das OLG Hamm geht nun einen Schritt weiter und stellt klar, dass der einstweilige Rechtsschutz auch die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste umfassen kann.

Praxisfolgen:

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Gesellschafter, deren Geschäftsanteile eingezogen werden sollen.

OLG Hamm 8 W 10/24

Sie können sich nun darauf berufen, dass ihnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste,

sondern auch die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zusteht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft versucht, ihren präventiven Rechtsschutz zu vereiteln.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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