OLG Hamm Beschluss 1.7.1991 – 15 W 129/91  Ergänzende Auslegung der Erbeinsetzung eines Abkömmlings

Februar 17, 2020

OLG Hamm Beschluss 1.7.1991 – 15 W 129/91  Ergänzende Auslegung der Erbeinsetzung eines Abkömmlings

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 01. Juli 1991 (Az. 15 W 129/91) befasst sich mit der Auslegung eines Testaments und der Frage,

ob der Ehegatte eines vorverstorbenen Abkömmlings als Ersatzerbe eingesetzt werden kann.

Der Fall betraf eine Erblasserin, die in mehreren Testamenten unterschiedliche Regelungen zur Erbfolge getroffen hatte.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Ehemann der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin als Ersatzerbe für die Tochter eingesetzt wurde, obwohl dies nicht explizit im Testament niedergelegt war.

Die Erblasserin hatte am 11. Februar 1954 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und die gemeinsame Tochter als Erbin des Letztversterbenden bestimmten.

Nach dem Tod ihres Ehemanns und später ihrer Tochter erstellte die Erblasserin weitere Testamente, in denen sie teilweise ihre Enkel und schließlich wieder ihre Tochter als Alleinerbin einsetzte.

Nachdem die Tochter der Erblasserin vorverstorben war, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen, stellte sich die Frage, wer nun der Erbe der Erblasserin sein sollte.

Der Ehemann der verstorbenen Tochter, der Beteiligte zu 3), beantragte die Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten, mit der Begründung, die Erblasserin habe ihn als Ersatzerben einsetzen wollen.

OLG Hamm Beschluss 1.7.1991 – 15 W 129/91  Ergänzende Auslegung der Erbeinsetzung eines Abkömmlings

Die Antragstellerinnen, die Nichten der Erblasserin, widersprachen diesem Antrag und argumentierten, dass der Wortlaut der Testamente der Erblasserin keinen Hinweis auf eine solche Ersatzerbeneinsetzung enthalte.

Das Amtsgericht hatte ursprünglich den Antrag der Nichten unterstützt, doch das Landgericht hob diese Entscheidung auf und entschied zugunsten des Schwiegersohns.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wille der Erblasserin, den Schwiegersohn als Ersatzerben einzusetzen,

in den Umständen des Falls und den Aussagen von Zeugen, die eine enge und vertrauensvolle Beziehung zwischen der Erblasserin und ihrem Schwiegersohn bestätigten, begründet sei.

Zudem habe die Erblasserin in ihren Äußerungen nach dem Tod ihrer Tochter klar gemacht, dass sie ihren Schwiegersohn als Erben ansah.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die weitere Beschwerde der Nichten zurück.

Es stellte fest, dass die ergänzende Auslegung des Testaments, die auf den hypothetischen Willen der Erblasserin abzielt, zulässig und rechtlich korrekt war.

Der hypothetische Wille der Erblasserin, den Schwiegersohn als Ersatzerben einzusetzen, wurde durch Zeugenaussagen und die enge Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Schwiegersohn hinreichend gestützt.

Das Gericht betonte, dass es in solchen Fällen darauf ankommt, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln und zu prüfen,

ob dieser Wille zumindest andeutungsweise im Testament zum Ausdruck gekommen ist.

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass auch in Fällen, in denen der Ersatzerbe nicht ausdrücklich im Testament benannt ist,

eine ergänzende Auslegung zur Ermittlung des Erblasserwillens zulässig ist, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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