OLG Hamm Beschluss 12.12.2014 – 10 W 102/14
Bekanntgabe des Inhalts von letztwilligen Verfügungen an Vermächtnisnehmer
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2014 mit der Frage zu beschäftigen,
in welchem Umfang einem Vermächtnisnehmer der Inhalt von letztwilligen Verfügungen bekannt gegeben werden muss.
Der Fall betraf einen Erblasser, der in verschiedenen testamentarischen Verfügungen Vermächtnisse geregelt hatte,
darunter eine notariell beurkundete Verfügung vom 9. März 1991 und handschriftliche Ergänzungen und Änderungen in den Jahren 2001 und 2004.
Das Nachlassgericht hatte den Vermächtnisnehmern Auszüge der sie betreffenden Verfügungen zugesandt, lehnte jedoch den Antrag eines Beteiligten auf vollständige Akteneinsicht ab.
Der Antragsteller argumentierte, er müsse alle letztwilligen Verfügungen einsehen können, um seine Rechte vollständig zu überprüfen
und zu verstehen, wie die verschiedenen Verfügungen zueinander stehen.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, da es ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der anderen Beteiligten sowie des Erblassers sah und argumentierte,
dass das rechtliche Interesse des Antragstellers lediglich auf die ihn direkt betreffenden Teile beschränkt sei.
Das OLG Hamm entschied, dass die Beschwerde des Antragstellers teilweise begründet sei.
Es stellte fest, dass das Nachlassgericht zwar korrekt festgestellt hatte, dass das Einsichtsrecht gemäß § 357 Abs. 1 FamFG nur insoweit besteht, wie ein rechtliches Interesse vorliegt.
Jedoch müsse in diesem Fall der Vermächtnisnehmer in die Lage versetzt werden, die Zusammenhänge der verschiedenen Verfügungen zu verstehen,
insbesondere um festzustellen, ob die ihm zugedachten Vermächtnisse durch spätere Verfügungen verändert oder aufgehoben wurden.
Das Gericht betonte, dass eine vollständige Einsichtnahme nicht immer erforderlich sei, aber im vorliegenden Fall
dem Antragsteller ein umfassenderer Einblick gewährt werden müsse, um seine Rechte nachvollziehen zu können.
Das OLG Hamm entschied, dass der Antragsteller in dem Umfang, wie es die Beschlussanlagen vorsehen, Einsicht nehmen darf.
Dabei wurden jedoch schützenswerte Interessen anderer Beteiligter, wie die Schwärzung der Namen weiterer Vermächtnisnehmer
und der Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker, berücksichtigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.