OLG Hamm Beschluss 13.4.2018 – I-10 W 89/17 wirksame Teilausschlagung eines Miterben
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13. April 2018 (Az. I-10 W 89/17) behandelt die Erbfolge und die Auswirkungen von Erbausschlagungen innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Der Fall dreht sich um eine Tochter, die nach dem Tod ihres Vaters Erbin werden soll, obwohl im Testament die Schwester des Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzt war.
Nach dem Tod des Erblassers hatten sowohl die im Testament eingesetzte Schwester als auch deren Kinder die Erbschaft ausgeschlagen.
Diese Ausschlagungen führten dazu, dass die Erbfolge auf die nächste gesetzliche Erbenordnung überging.
Da auch die Eltern des Erblassers nach ihm verstarben und die Erbschaft ausgeschlagen hatten, fielen deren Anteile an die Enkelin (Beteiligte zu 1.), die somit zur Alleinerbin wurde.
Wesentlich in diesem Fall war die Tatsache, dass die Mutter der minderjährigen Beteiligten zu 1. die Erbschaft ursprünglich im Namen ihrer Tochter ausgeschlagen hatte.
Diese Ausschlagung bedurfte jedoch der Genehmigung durch das Familiengericht, die nie erfolgte.
Als die Mutter später die Ausschlagungserklärung anfocht und einen Erbschein beantragte, der ihre Tochter als Alleinerbin ausweist,
entschied das OLG Hamm, dass die Tochter aufgrund der nicht genehmigten Ausschlagungserklärung und der nachfolgenden Anwachsung der ausgeschlagenen Erbanteile die Alleinerbin sei.
Das Gericht stellte fest, dass die Tochter durch die Ausschlagungen der anderen potenziellen Erben nach § 1952 Abs. 3 BGB die Anteile dieser Erben erwarb.
Dies führte dazu, dass die Beteiligte zu 1. nach dem Tod ihres Vaters dessen gesamte Erbschaft erhielt.
Das Testament des Erblassers wurde dabei so interpretiert, dass die Tochter nicht ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, sodass sie trotz der testamentarischen Erbeinsetzung der Schwester letztlich zur gesetzlichen Alleinerbin wurde.
Der Beschluss des OLG Hamm hob die Entscheidung des Amtsgerichts Bochum auf und stellte fest, dass die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1. gegeben sind.
Eine Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten wurde nicht angeordnet, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wurde auf bis zu 50.000 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.