OLG Hamm Beschluss 15.7.2003 – 15 W 178/03 – Auslegung gemeinschaftliches Testament – Ersatzerbenberufung

Juni 16, 2019

OLG Hamm Beschluss 15.7.2003 – 15 W 178/03 – Auslegung gemeinschaftliches Testament – Ersatzerbenberufung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 15. Juli 2003 – 15 W 178/03 – befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten,

insbesondere hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung bei Vorversterben des Schlusserben und der Wechselbezüglichkeit der testamentarischen Verfügungen.

In diesem Fall hatten die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihren Sohn als Schlusserben bestimmten.

Nach dem Tod ihres Sohnes und des Ehemanns errichtete die Erblasserin ein neues Testament, in dem sie einen Verein als Alleinerben einsetzte und ihre Enkel enterbte.

Die Enkel, die gemäß dem gemeinschaftlichen Testament als Ersatzerben in Frage kommen könnten, beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Sie argumentierten, dass das ursprüngliche Testament eine Ersatzerbeneinsetzung impliziere, die aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen für die Erblasserin bindend sei.

OLG Hamm Beschluss 15.7.2003 – 15 W 178/03 – Auslegung gemeinschaftliches Testament – Ersatzerbenberufung

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen den Antrag jedoch zurück.

Das OLG Hamm hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht zur erneuten Prüfung.

Es stellte fest, dass das Landgericht keine ausreichende individuelle Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vorgenommen habe.

Insbesondere sei zu prüfen, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Willen hatten, ihre Enkel als Ersatzerben einzusetzen, falls der Sohn vorversterben sollte.

Das OLG wies darauf hin, dass die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen sei, wenn eine Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre.

Zudem betonte das OLG, dass die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nur dann greife, wenn keine klare Willensbekundung der Ehegatten festgestellt werden könne.

In diesem Fall müsste eine umfassende Prüfung erfolgen, ob die Ersatzerbeinsetzung als wechselbezüglich anzusehen sei und somit für den überlebenden Ehegatten bindend war.

Letztlich entschied das OLG, dass weitere tatsächliche Feststellungen notwendig seien, insbesondere zu den familiären Beziehungen zwischen den Beteiligten und ihren Großeltern.

Das Gericht unterstrich die Bedeutung einer genauen Auslegung des Testaments, um den wahren oder mutmaßlichen Willen der Erblasser zu ermitteln, und veranlasste eine erneute Entscheidung durch das Landgericht.

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