OLG Hamm 15 W 24/19 

Februar 16, 2020

OLG Hamm 15 W 24/19 

Beschluss 21.2.2019 

Bestimmung Rechtsnachfolger des eingesetzten Erben als Ersatzerbe

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21. Februar 2019 befasst sich mit der Frage, ob eine testamentarische Klausel,

die die Rechtsnachfolger eines eingesetzten Erben als Ersatzerben bestimmt, gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstößt.

Dieser Paragraph verbietet es, die Auswahl des Erben einem Dritten zu überlassen, was eine höchstpersönliche Entscheidung des Erblassers darstellt.

In diesem Fall hatte die Erblasserin in ihrem Testament ihre Schwester C als Erbin und deren Rechtsnachfolger als Ersatzerben bestimmt.

Nach dem Tod der ursprünglich eingesetzten Erbin C beantragte deren Ehemann, der Beteiligte zu 1), einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

OLG Hamm 15 W 24/19 

Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass die Erblasserin mit der Formulierung „Rechtsnachfolger“

unzulässigerweise die Bestimmung des Ersatzerben einem Dritten überlassen habe.

Das OLG Hamm sah dies anders und entschied zugunsten des Beteiligten zu 1).

Es stellte fest, dass die Erblasserin durch die Bestimmung der „Rechtsnachfolger“ ihrer Schwester C selbst die erforderliche Festlegung der Ersatzerben getroffen hat,

auch wenn die konkrete Person erst nach dem Tod der Schwester feststand.

Diese Vorgehensweise verstoße nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, da die Erblasserin damit nicht die Verantwortung für die Auswahl des Ersatzerben abgetreten habe.

Vielmehr habe sie durch die Benennung der „Rechtsnachfolger“ die Ersatzerben selbst festgelegt.

Diese Auslegung sei auch konsistent mit der Rechtsprechung, die es erlaubt, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung Ersatzerben zu bestimmen, wenn diese nicht ausdrücklich benannt wurden.

OLG Hamm 15 W 24/19 

Der Beschluss hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und erklärt den Beteiligten zu 1) als Alleinerben,

da er der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau und damit der von der Erblasserin eingesetzte Ersatzerbe ist.

Die Entscheidung des OLG Hamm steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und führt zu keiner Inkonsistenz bei der Auslegung von Testamenten,

bei denen der Erblasser Ersatzerben festlegt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) war somit erfolgreich, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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