OLG Hamm Beschluss 24.8.2006 – 15 W 66/06 Wirksamkeit Ermächtigung zur Nacherbenberufung

April 2, 2019

OLG Hamm Beschluss 24.8.2006 – 15 W 66/06 Wirksamkeit Ermächtigung zur Nacherbenberufung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 24. August 2006 befasst sich mit der Wirksamkeit einer testamentarischen Bestimmung, in der ein Erblasser seiner Ehefrau die Befugnis erteilt, nach seinem Tod die Nacherben zu bestimmen.

In seinem Testament vom 20. September 1979 setzte der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin ein und bestimmte, dass sie die Auswahl der Nacherben aus einem bestimmten Personenkreis treffen sollte, falls er dies nicht selbst tue.

Diese Regelung wurde vom OLG Hamm jedoch als unwirksam gemäß § 2065 Abs. 2 BGB angesehen.

Dieser Paragraph besagt, dass der Erblasser wesentliche Entscheidungen seines Testaments nicht einem Dritten überlassen darf, sondern diese selbst treffen muss.

Das OLG Hamm stellte fest, dass der Erblasser durch die bloße Benennung eines Personenkreises und die Übertragung der Auswahl auf seine Ehefrau keine wirksame Nacherbenbestimmung getroffen hat.

Eine Auslegung, wonach der Erblasser seine Söhne oder deren Nachkommen als Nacherben unter der Bedingung eingesetzt hätte, dass seine Ehefrau nicht anderweitig testiert, wurde ebenfalls abgelehnt.

OLG Hamm Beschluss 24.8.2006 – 15 W 66/06 Wirksamkeit Ermächtigung zur Nacherbenberufung

Das Gericht führte aus, dass eine solche auflösende Bedingung nur dann wirksam wäre, wenn der Erblasser die Nacherben persönlich bestimmt hätte.

Aufgrund der Unwirksamkeit der ermächtigten Nacherbenbestimmung greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2104 BGB, die vorsieht, dass im Falle einer unvollständigen oder unwirksamen Nacherbeneinsetzung die gesetzlichen Erben des Erblassers als Nacherben gelten.

Im vorliegenden Fall wurden daher die Beteiligten zu 1) bis 5) als Nacherben mit entsprechenden Anteilen eingesetzt, wobei der Beteiligte zu 1) einen Anteil von 1/2 und die anderen Beteiligten jeweils einen Anteil von 1/8 erhalten.

Das Gericht entschied außerdem, dass die Beteiligten zu 2) und 3) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde auf 112.500 Euro festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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