OLG Hamm 10 W 112/14

Juni 14, 2018

OLG Hamm 10 W 112/14

Beschluss 30.07.2014

Anordnung Nachlasspflegschaft

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juli 2014 befasst sich mit der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft,

insbesondere unter den Bedingungen, dass ein Erbe unbekannt ist.

Das Gericht entschied, dass ein Sicherungsbedürfnis gemäß § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB bereits dann besteht, wenn der Erbe unbekannt ist und

ohne Ermittlungen durch das Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis von der Erbschaft erhalten würde.

Dies gilt auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses.

OLG Hamm 10 W 112/14

Im vorliegenden Fall ging es um einen verbleibenden Erbteil von 32,27 %, dessen Erbe, Herr F, vermutlich verstorben ist.

Da dies jedoch nicht nachgewiesen werden konnte und keine weiteren Ermittlungsansätze existierten, bestand Unsicherheit über seine Existenz zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Diese Unsicherheit führte dazu, dass der Senat eine Teilnachlasspflegschaft für diesen Erbteil anordnete,

um die Interessen des unbekannten Erben in der Erbauseinandersetzung zu vertreten und weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld wurde dahingehend abgeändert, dass die Teilnachlasspflegschaft für den fraglichen Erbteil angeordnet wurde.

Das Amtsgericht wurde angewiesen, einen geeigneten Nachlasspfleger zu bestellen.

Die Anordnung der Nachlasspflegschaft war gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erforderlich, um die Sicherheit des Nachlasses zu gewährleisten.

Der Senat wies darauf hin, dass die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft in solchen Fällen notwendig ist, um eine gerechte Erbauseinandersetzung zu ermöglichen.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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