OLG Hamm 10 W 112/14
Beschluss 30.07.2014
Anordnung Nachlasspflegschaft
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juli 2014 befasst sich mit der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft,
insbesondere unter den Bedingungen, dass ein Erbe unbekannt ist.
Das Gericht entschied, dass ein Sicherungsbedürfnis gemäß § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB bereits dann besteht, wenn der Erbe unbekannt ist und
ohne Ermittlungen durch das Nachlassgericht oder einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis von der Erbschaft erhalten würde.
Dies gilt auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses.
Im vorliegenden Fall ging es um einen verbleibenden Erbteil von 32,27 %, dessen Erbe, Herr F, vermutlich verstorben ist.
Da dies jedoch nicht nachgewiesen werden konnte und keine weiteren Ermittlungsansätze existierten, bestand Unsicherheit über seine Existenz zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Diese Unsicherheit führte dazu, dass der Senat eine Teilnachlasspflegschaft für diesen Erbteil anordnete,
um die Interessen des unbekannten Erben in der Erbauseinandersetzung zu vertreten und weitere Ermittlungen anzustellen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld wurde dahingehend abgeändert, dass die Teilnachlasspflegschaft für den fraglichen Erbteil angeordnet wurde.
Das Amtsgericht wurde angewiesen, einen geeigneten Nachlasspfleger zu bestellen.
Die Anordnung der Nachlasspflegschaft war gemäß § 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erforderlich, um die Sicherheit des Nachlasses zu gewährleisten.
Der Senat wies darauf hin, dass die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft in solchen Fällen notwendig ist, um eine gerechte Erbauseinandersetzung zu ermöglichen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.