OLG Hamm 15 W 248/14
Beschluss 30.12.2014
Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 30.12.2014 die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bestätigt.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen diese Ernennung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das OLG stellte fest, dass gemäß § 2200 Abs. 1 BGB das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen kann, wenn der Erblasser dies im Testament wünscht.
Dieser Wunsch muss nicht explizit formuliert sein, sondern kann durch Auslegung des Testaments erkannt werden.
Wenn der ursprünglich eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antritt oder niederlegt,
ist zu prüfen, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckung auch für den Fall des Wegfalls dieser Person fortgesetzt hätte.
Entscheidend ist, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen oder wegen der Person des Vollstreckers erfolgte.
Im vorliegenden Fall deutet das Testament der Erblasserin darauf hin, dass die Testamentsvollstreckung aus
Gründen der Nachlassabwicklung und -verwaltung angeordnet wurde, unabhängig von der Person des Testamentsvollstreckers.
Der Umstand, dass die Erblasserin gemeinnützige Einrichtungen als Erben eingesetzt hat, spricht dafür,
dass sie Wert auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses legte, um eine reibungslose Verteilung sicherzustellen.
Das OLG Hamm folgte der Auffassung des Nachlassgerichts, dass aufgrund der Streitigkeiten zwischen
den Erben eine neutrale Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker erforderlich ist.
Es gab auch keine Bedenken hinsichtlich der Person des ernannten Ersatztestamentsvollstreckers.
Der Senat betonte, dass die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nicht darin besteht, Streitigkeiten zwischen den Erben zu entscheiden,
sondern eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.