OLG Hamm I-15 Wx 319/09

Juni 12, 2016

OLG Hamm I-15 Wx 319/09, Rechtliches Interesse einer Publikumsgesellschaft, Teilerbscheine

Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 374/08

Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Nach dem Tode des Erblassers wurden zwei Teilerbscheine erteilt, die insgesamt die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser wiedergeben.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der gemeinschaftliche Teilerbschein vom 14.09.1992, der 8 Erben ausweist, deren Erbanteile sich zu insgesamt ½ addieren.

Die Beteiligte ist eine Publikumskommanditgesellschaft, deren Kapitalanleger ihre Beteiligung teilweise im Rahmen eines Treuhandvertrages der H-AG zur Verfügung stellten, die ihrerseits Treuhandkommanditistin der Beteiligten war.

Der Erblasser hatte im Jahre 1980 eine entsprechende Zeichnungserklärung mit einem Kapitalanlagebetrag von 20.000,00 DM abgegeben.

Über das Vermögen der Treuhandkommanditistin wurde im Jahre 1998 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Beteiligte steht auf dem Standpunkt, infolge dieser Konkurseröffnung seien im Wege einer bedingten Vorausabtretung die bisherigen Treugeber im Umfang ihres Zeichnungsbetrages unmittelbar Kommanditisten geworden.

OLG Hamm I-15 Wx 319/09

Die Beteiligte hat am 18.05.2007 bei dem Amtsgericht beantragt, ihr eine Ausfertigung des Erbscheins vom 14.09.1992 zu erteilen, die sie dafür verwenden will,

die Berichtigung des Handelsregisters zu bewirken sowie die Erben auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft auf Erteilung jeweils einer Handelsregistervollmacht in Anspruch zu nehmen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 18.06.2008 den Antrag, das Landgericht durch Beschluss vom 10.09.2009 die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2009 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.
Die weitere Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beteiligte habe ein rechtliches Interesse daran, dass ihr eine weitere Ausfertigung des bereits am 14.09.1992 erteilten Teilerbscheines erteilt wird, nicht glaubhaft gemacht.

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 85 S. 1 FGG besteht nur für denjenigen Beteiligten, dessen eigene Rechtsposition dadurch berührt wird, dass er auf die Kenntnis von der Erbfolge zur Verfolgung eigener Rechte oder zur Abwehr von Ansprüchen angewiesen ist

(vgl. zu der mit § 85 FGG gleichlautenden Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 FamFG Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 357 Rdnr. 8)

Das rechtliche Interesse muss sich zudem gerade auf die Erteilung einer Ausfertigung beziehen.

Wem für seine rechtlichen Bedürfnisse eine beglaubigte Abschrift genügt, muss sich mit dieser begnügen

(Jansen/Müller-Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 85 Rdnr. 7;

Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 357 Rdnr. 38).

Das erforderliche eigene rechtliche Interesse kann die Beteiligte nicht daraus herleiten, dass sie die Eintragung der im Erbschein ausgewiesenen Erben als Kommanditisten im Handelsregister anstrebt und in diesem Zusammenhang die Erbfolge durch einen Erbschein nachweisen will.

Denn die Beteiligte ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der nach den §§ 161 Abs. 2, 108 HGB ausschließlich die Gesellschafter (hier also Komplementäre und Kommanditisten) zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels berechtigt und verpflichtet sind.

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Nicht anmeldeberechtigt ist hingegen die Personengesellschaft selbst, wenn hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Person eines Gesellschafters ein Wechsel eingetreten ist.

Ein etwaiges rechtliches Interesse ihrer Komplementärin kann die Beteiligte in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend machen.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten lässt sich das erforderliche rechtliche Interesse auch nicht daraus ableiten, dass sie aufgrund der Bestimmung in § 5 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages einen Anspruch auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht herleiten will,

der sich auch gegen die Erben richte, die – so ihre Ableitung – im Wege einer bedingten Vorausabtretung infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der H-AG als Rechtsnachfolger des Erblassers als “Direktkommanditisten” in die Gesellschaft eingetreten seien.

Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob die von der Beteiligten angenommene Rechtsnachfolge der Erben durch die eingereichten Vertragsunterlagen hinreichend belegt ist.

Insbesondere hat der Senat keinen Anlass näher darauf einzugehen, dass die von der Beteiligten angestrebte Eintragung der Erben als Kommanditisten im Handelsregister kaum damit in Einklang gebracht werden kann, dass nach ihrem eigenen Vorbringen die H-AG als Treuhandkommanditistin gem. § 22 Ziff. 1b des Kommanditgesellschaftsvertrages

mit der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen als Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, so dass für den – teilweisen – Übergang ihres Gesellschaftsanteils an ihre Treugeber kein Raum verbleiben kann.

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Rechtlich tragfähig ist jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beteiligte für die beabsichtigte Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht gerade auf eine Ausfertigung des Erbscheins angewiesen ist.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Personen, die die Beteiligte auf Erteilung einer Handelsregistervollmacht in Anspruch nehmen will, ihre Rechtsstellung als Erbe in Zweifel zu ziehen beabsichtigen.

In einem Zivilprozess mit dem Antrag auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung wäre die Beteiligte lediglich gehalten, die Rechtsstellung des jeweiligen Beklagten als Erbe darzulegen.

Dazu wäre sie bereits aufgrund der ihr vorliegenden Abschrift des Erbscheins vom 14.09.1992 hinreichend in der Lage.

Ob der Beteiligten für den Fall, dass einer der Anspruchsgegner gleichwohl seine Erbenstellung bestreiten sollte, die Vermutungswirkung nach den §§ 2365 BGB, 292 ZPO zugute käme, kann hier ebenfalls offen bleiben.

Jedenfalls ist die Beteiligte in diesem Zusammenhang nicht darauf angewiesen, gerade eine Ausfertigung des Erbscheins vorlegen zu können.

Denn sie könnte bereits durch eine öffentlich-beglaubigte Abschrift die Erteilung des Erbscheins und damit die Entstehung seiner Vermutungswirkung nachweisen, die solange fortbesteht, bis der Erbschein eingezogen wird (§ 2361 BGB).

Ob eine Einziehung stattgefunden hat, ist anhand der Nachlassakten leicht festzustellen.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.

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