OLG Hamm I-15 W 440/11

August 6, 2022
Dürftigkeitseinrede ggü. Verlangen notarielles Nachlassverzeichnis

OLG Hamm I-15 W 440/11,

Beschluss vom 25.11.2011

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 euro

Gründe OLG Hamm I-15 W 440/11

I.)

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in dem o.a. Grundbuch als Erbbauberechtigte zu je ½ eingetragen. Als Inhalt des Rechts ist eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Eigentümers bedarf.

Durch notariellen Vertrag vom 01.07.2011 haben sie das Erbbaurecht auf den Beteiligten zu 3) „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ übertragen und hierzu die Auflassung erklärt. Mit Schreiben vom 15.09.2011 hat der Urkundsnotar beim Grundbuchamt u.a. die Eintragung des „Eigentumswechsels“ beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt diese von der vorherigen Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers in der Form des Paragraf 29 GBO abhängig gemacht. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde.

II.)

Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (Paragraf 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach Paragrafen 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der Paragrafen 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); Paragraf 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht hat das Grundbuchamt den Vollzug der Umschreibung des Erbbaurechts von der Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers abhängig gemacht, da ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt nach Paragraf 5 ErbbauRG als Rechtsinhalt eingetragen ist.

OLG Hamm I-15 W 440/11

Veräußerung im Sinne des Paragraf 5 ErbbauRG ist nach nahezu einhelliger Meinung auch ein Übertragungsvorgang, der im Wege „vorweggenommener Erbfolge“ erfolgt (LG Münster MittRhNotK 1969, 19; MK-BGB/v.Oefele, 5.Aufl., Paragraf 5 ErbbauRG Rdn.6; BeckOK-Maaß, Stand 2011, Paragraf 5 ErbbauRG Rdn.4; Palandt/Bassenge, BGB, 70.Aufl., Paragraf 5 ErbbauRG Rdn.2; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9.Aufl., Paragraf 5 Rdn.12; Lambert-Land u.a./Limmer, Hdb. der Grundtsückspraxis, 2.Aufl., Erbbaurecht Rdn.99).

Begrifflich und nach dem Schutzzweck des Paragraf 5 ErbbauRG bzw. entsprechender Vereinbarungen ist Veräußerung jedenfalls jede Übertragung des Erbbaurechts unter Lebenden. Dass hierunter auch eine Übertragung fällt, die der vorweggenommenen Erbfolge dient, bedarf keiner besonderen Begründung.

Diesem Verständnis lässt sich auch nicht entgegen halten, dass die Übertragung nur den Erbgang vorwegnimmt, den der Eigentümer auch nicht verhindern könne. Denn mit der Erbfolge geht das gesamte Vermögen des Erbbauberechtigten auf den oder die Erben über.

Dementsprechend haftet dem Eigentümer für seine Zahlungsansprüche weiterhin dieselbe Vermögensmasse. Die Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist hingegen Einzelrechtsnachfolge, konfrontiert den Eigentümer also mit einem neuen Erbbauberechtigten, dessen Vermögenslage erheblich von derjenigen abweichen kann, die bei dem Berechtigten vorliegt, der seine Stellung mit dem Willen des Eigentümers erlangt hat.

Die Wertfestsetzung beruht auf den Paragrafen 131, 30 KostO und nimmt in Betracht, dass derzeit nicht abschätzbar ist, ob der Eigentümer ohne weiteres bereit sein wird, seine Zustimmung zu erteilen, das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Erfolg der Beschwerde also nur schwer zu gewichten ist.

OLG Hamm I-15 W 440/11

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