OLG Hamm 6 U 58/17

Juni 17, 2018

OLG Hamm Urteil 6 U 58/17

16.11.2017

Bezugsberechtigung des „verwitweten Ehepartners“ bei der Lebensversicherung

(LG Arnsberg, Urt. v. 16.03.2017 – 4 O 143/16)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2017  behandelt die Frage, wer als bezugsberechtigte Person aus einer Risikolebensversicherung gilt,

wenn die ursprünglich als „verwitweter Ehepartner“ eingesetzte Person nach einer Scheidung und Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers keine Ehegattin mehr ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, wobei seine damalige Ehefrau als „verwitweter Ehepartner“ als Bezugsberechtigte eingetragen wurde.

Nach der Scheidung und Wiederverheiratung des Erblassers zahlte die Versicherung die Todesfallleistung an die neue Ehefrau (die Streithelferin) aus.

OLG Hamm Urteil 6 U 58/17

Die geschiedene Ehefrau (Klägerin) forderte die Auszahlung der Versicherungssumme und argumentierte,

dass sie aufgrund der ursprünglichen Bezugsberechtigung Anspruch auf die Leistung habe,

da der Erblasser den Versicherer nicht über die Scheidung informiert habe und die ursprüngliche Bezugsberechtigung nicht widerrufen wurde.

Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte die Klage der Klägerin abgewiesen und argumentiert, dass zwar die Klägerin ursprünglich die bezugsberechtigte Person gewesen sei,

jedoch habe sie durch ihr späteres Verhalten die Auszahlung an die Streithelferin konkludent genehmigt.

Das OLG Hamm entschied jedoch zugunsten der Klägerin.

Es führte aus, dass die ursprüngliche Bezugsberechtigung weiterhin gültig sei und dass die Auszahlung an die neue Ehefrau keine schuldbefreiende Wirkung für die Versicherung habe,

da keine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung seitens der Klägerin vorliege.

Letztlich bestätigte das OLG Hamm, dass die Klägerin Anspruch auf die Todesfallleistung hat,

da die Versicherung den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung berücksichtigen muss

OLG Hamm Urteil 6 U 58/17

und spätere Änderungen oder Missverständnisse irrelevant sind, sofern sie dem Versicherer nicht eindeutig mitgeteilt wurden.

Der Verzicht oder eine Genehmigung der Auszahlung durch die Klägerin sei ebenfalls nicht festzustellen, sodass die Versicherungssumme an die Klägerin zu zahlen ist.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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