OLG Hamm Urteil 7.32017 – 10 U 5/16 Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. März 2017 (Az. I-10 U 5/16) betrifft die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments
und die Möglichkeit der Rückforderung von Schenkungen des überlebenden Ehegatten an seine zweite Ehefrau nach dem Tod.
Im Kern ging es um die Frage, ob Schenkungen und letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten,
die zugunsten seiner zweiten Ehefrau nach dem Tod seiner ersten Ehefrau erfolgten, zulässig waren, obwohl der überlebende Ehegatte
durch ein früheres gemeinschaftliches Testament gebunden war, das ihn zur Schlusserbeneinsetzung der Kinder aus erster Ehe verpflichtete.
Im konkreten Fall hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmten.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und tätigte Schenkungen sowie letztwillige Verfügungen zugunsten seiner neuen Ehefrau.
Die Kinder aus erster Ehe machten geltend, dass diese Verfügungen unwirksam seien, weil der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war.
Das Gericht entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung der Kinder aus dem gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung darstellt, die den überlebenden Ehegatten bindet.
Dementsprechend waren die späteren Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der zweiten Ehefrau unwirksam, soweit sie die Rechte der Schlusserben beeinträchtigten.
Insbesondere sah das Gericht in der Schenkung einer Immobilie und der Einrichtung eines Termingeldkontos zugunsten der zweiten Ehefrau eine unzulässige Beeinträchtigung der Schlusserben.
Das Gericht stellte klar, dass Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht vorgenommen hatte, die Schlusserben zu benachteiligen, gemäß § 2287 BGB herausverlangt werden können.
Es erkannte jedoch an, dass Schenkungen aus einem rechtfertigenden lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers zulässig sein könnten, was im vorliegenden Fall hinsichtlich der Schenkung der Immobilie aber nicht hinreichend nachgewiesen war.
Die Klägerin, die zweite Ehefrau, konnte daher nicht die Rückübertragung des Immobilienbesitzes verlangen.
Das Urteil bestätigt die strenge Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und die begrenzten Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten, hiervon abweichend Schenkungen vorzunehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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