OLG Hamm verneint Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung

Dezember 7, 2025

OLG Hamm verneint Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung

Datum: 19.06.2017

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 5 U 20/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.5U20.16.00

Vorinstanz: Landgericht Münster, 04 O 457/14

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit stehen sich Nachbarn gegenüber. Auf der einen Seite stehen die Kläger. Ihnen gehört ein Haus an der H-Straße. Auf der anderen Seite stehen die Beklagten. Dazu gehören die Stadt G (als Beklagte Nummer 8) und sieben private Personen (die Beklagten 1 bis 7).

Die Stadt G hatte ein großes Grundstück in mehrere kleine Teile aufgeteilt und an die sieben privaten Personen verkauft. Diese bauten dort Häuser. Die Kläger, die direkt daneben wohnen, wollten nun zwei Dinge von ihren neuen Nachbarn erreichen:

  1. Das Abwasser-Thema: Die Kläger wollten ihre Abwasserrohre an die neuen Leitungen der Nachbarn anschließen dürfen.
  2. Das Wege-Thema: Die Kläger wollten einen Weg benutzen, der über die Grundstücke der neuen Nachbarn führt. Sie behaupteten, dies sei ein öffentlicher Weg.

Das Landgericht Münster hatte die Klage in der ersten Instanz bereits abgewiesen. Die Kläger gingen in Berufung. Das bedeutet, sie wollten, dass ein höheres Gericht (das Oberlandesgericht Hamm) den Fall noch einmal prüft.


Der Streit um das Abwasser

Was die Kläger wollten: Die Kläger verlangten, dass die Nachbarn dulden müssen, dass sie sich an deren Schmutzwasserkanal anschließen. Außerdem wollten sie, dass dieses Recht fest im Grundbuch eingetragen wird.

Das Argument der Kläger: Die Kläger bezogen sich auf den Kaufvertrag zwischen der Stadt und den sieben neuen Nachbarn. An diesem Vertrag waren die Kläger selbst zwar nicht beteiligt, aber sie hatten eine interessante Entdeckung gemacht. Dem Kaufvertrag lag ein Lageplan bei (eine Zeichnung der Grundstücke). In dieser Zeichnung war ein Kanal eingezeichnet, und daneben stand der maschinenschriftliche Vermerk: „Leitungsrecht für Herrn I“ (der Kläger).

Daraus schlossen die Kläger: Die Stadt und die Käufer haben einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen. Das bedeutet, zwei Leute machen einen Vertrag, der einem Dritten (hier den Klägern) einen Vorteil bringt. Deshalb müssten die Nachbarn den Anschluss erlauben.

Die Entscheidung des Gerichts zum Abwasser: Das Gericht gab den Klägern nicht Recht. Die Richter erklärten ausführlich, warum aus dem Kaufvertrag kein Anspruch für die Kläger entsteht:

  • Kein Vertragspartner: Die Kläger haben den Vertrag nicht unterschrieben. Sie werden im eigentlichen Vertragstext auch nirgends namentlich erwähnt.
  • Keine Kostenbeteiligung: Im Vertrag steht genau, wer was bezahlt. Die sieben Käufer müssen die Kosten für die Erschließung und die Rohre tragen. Von den Klägern steht dort nichts. Es wäre unlogisch, wenn die Kläger die Rohre kostenlos nutzen dürften, während die anderen dafür viel Geld bezahlen müssen.
  • Der Vermerk auf der Karte: Das Gericht gab zu, dass der Vermerk „Leitungsrecht“ auf der Zeichnung verwirrend ist. Aber das Gericht glaubt, dass dies ein Versehen war. Wahrscheinlich hatten die Stadt und die Kläger früher einmal darüber verhandelt. Diese Verhandlungen scheiterten jedoch. Man hat danach schlicht vergessen, den Vermerk aus der Zeichnung zu löschen. Ein versehentlicher Vermerk auf einem Plan wiegt weniger schwer als der fehlende Text im Vertrag.
  • Sinn der Regelungen: Die Klauseln im Vertrag, die von Leitungsrechten sprechen, regeln nur das Verhältnis der sieben Käufer untereinander. Sie sind nicht dafür gedacht, externen Nachbarn Rechte einzuräumen.

Daher haben die Kläger kein Recht, ihre Rohre dort anzuschließen. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass so ein Recht ins Grundbuch eingetragen wird.

OLG Hamm verneint Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung


Der Streit um den Weg

Was die Kläger wollten: Die Kläger wollten einen Weg nutzen, der über die privaten Grundstücke der Nachbarn führt, um von der H-Straße zur Q-Straße zu kommen. Die neuen Eigentümer hatten ihre Grundstücke aber inzwischen eingezäunt, sodass der Weg versperrt war. Die Kläger forderten, dass die Zäune weg müssen oder sie zumindest durchgehen dürfen.

Das Argument der Kläger: Die Kläger behaupteten, dieser Weg sei schon „seit Menschengedenken“ öffentlich. Sie legten alte Karten und Pläne vor (teilweise aus dem 19. Jahrhundert). Sie sagten: Auch wenn der Weg nie offiziell als Straße gewidmet wurde (also in keinem amtlichen Straßenverzeichnis steht), ist er durch die sogenannte „unvordenkliche Verjährung“ zu einer öffentlichen Straße geworden.

Was bedeutet „unvordenkliche Verjährung“? Das ist ein sehr alter Rechtsgrundsatz. Er besagt: Ein Weg gilt als öffentlich, wenn er schon so lange von der Allgemeinheit genutzt wird, dass sich niemand mehr an eine andere Zeit erinnern kann. Die Bedingungen dafür sind streng:

  1. Der Weg muss mindestens 40 Jahre lang als öffentlicher Weg genutzt worden sein.
  2. Schon in den 40 Jahren davor durfte sich niemand daran erinnern, dass es je anders war (der Zeitraum reicht also ca. 80 Jahre zurück).
  3. Die Nutzung muss in der Überzeugung geschehen sein, dass es das Recht der Öffentlichkeit ist, dort zu gehen.
  4. Der eigentliche Eigentümer darf nicht widersprochen haben.

Die Entscheidung des Gerichts zum Weg: Auch hier gab das Gericht den Klägern nicht Recht. Der Weg ist privat und nicht öffentlich. Die Begründung der Richter war sehr detailliert:

  • Keine offizielle Widmung: Es ist unstreitig, dass die Stadt den Weg nie offiziell zur öffentlichen Straße erklärt hat.
  • Keine unvordenkliche Verjährung: Die Kläger konnten nicht beweisen, dass der Weg die strengen Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung erfüllt.
  • Historische Situation: Das Gericht schaute sich die Geschichte des Grundstücks an. Früher befand sich dort ein Bauernhof (eine Hofanlage). Der Weg führte mitten über den Hof, zwischen Wohnhaus und Scheune hindurch.
  • Duldung ist keine Rechtsaufgabe: Es ist auf dem Land üblich, dass Bauern es dulden, wenn Nachbarn oder Spaziergänger über ihren Hof laufen. Das bedeutet aber nicht, dass der Bauer sein Eigentum aufgeben will. Er erlaubt es nur netterweise. Damit ein Weg öffentlich wird, müsste der Eigentümer aber erkennbar darauf verzichtet haben, über sein Land zu bestimmen. Das ist hier nicht passiert. Kein Bauer würde freiwillig den Kernbereich seines Hofes zur öffentlichen Straße machen, über die er keine Kontrolle mehr hat.
  • Keine Beweise: Die alten Karten zeigen zwar Wege, aber sie beweisen nicht, dass diese öffentlich waren. Auch dass dort vielleicht Wasserleitungen liegen oder die Feuerwehr zufahren kann, macht einen Privatweg nicht automatisch zu einer öffentlichen Straße.
  • Veränderter Verlauf: Der Weg, den die Kläger heute nutzen wollen, verläuft auch gar nicht exakt dort, wo der alte Weg früher war.

Da der Weg nicht öffentlich ist, dürfen die neuen Eigentümer (die Beklagten) Zäune aufstellen. Sie müssen niemanden über ihr Grundstück laufen lassen. Das nennt man das Recht am eigenen Eigentum (§ 903 BGB).


Das Urteil und die Folgen

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Kläger komplett zurückgewiesen. Das bedeutet:

  1. Das Urteil der Vorinstanz bleibt bestehen: Die Kläger haben verloren.
  2. Kein Anschluss: Die Kläger dürfen ihre Abwasserrohre nicht über das Grundstück der Nachbarn legen.
  3. Kein Wegerecht: Die Kläger dürfen nicht über die Grundstücke der Nachbarn laufen. Der Weg ist privat.
  4. Kosten: Die Kläger müssen die Kosten für das Verfahren bezahlen.

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass eine Revision nicht zugelassen wird. Das bedeutet, das Urteil ist endgültig und kann nicht mehr vor dem Bundesgerichtshof angefochten werden. Der Fall ist damit abgeschlossen.

RA und Notar Krau

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