OLG Hamm verneint Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung
Datum: 19.06.2017
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 U 20/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.5U20.16.00
Vorinstanz: Landgericht Münster, 04 O 457/14
In diesem Rechtsstreit stehen sich Nachbarn gegenüber. Auf der einen Seite stehen die Kläger. Ihnen gehört ein Haus an der H-Straße. Auf der anderen Seite stehen die Beklagten. Dazu gehören die Stadt G (als Beklagte Nummer 8) und sieben private Personen (die Beklagten 1 bis 7).
Die Stadt G hatte ein großes Grundstück in mehrere kleine Teile aufgeteilt und an die sieben privaten Personen verkauft. Diese bauten dort Häuser. Die Kläger, die direkt daneben wohnen, wollten nun zwei Dinge von ihren neuen Nachbarn erreichen:
Das Landgericht Münster hatte die Klage in der ersten Instanz bereits abgewiesen. Die Kläger gingen in Berufung. Das bedeutet, sie wollten, dass ein höheres Gericht (das Oberlandesgericht Hamm) den Fall noch einmal prüft.
Was die Kläger wollten: Die Kläger verlangten, dass die Nachbarn dulden müssen, dass sie sich an deren Schmutzwasserkanal anschließen. Außerdem wollten sie, dass dieses Recht fest im Grundbuch eingetragen wird.
Das Argument der Kläger: Die Kläger bezogen sich auf den Kaufvertrag zwischen der Stadt und den sieben neuen Nachbarn. An diesem Vertrag waren die Kläger selbst zwar nicht beteiligt, aber sie hatten eine interessante Entdeckung gemacht. Dem Kaufvertrag lag ein Lageplan bei (eine Zeichnung der Grundstücke). In dieser Zeichnung war ein Kanal eingezeichnet, und daneben stand der maschinenschriftliche Vermerk: „Leitungsrecht für Herrn I“ (der Kläger).
Daraus schlossen die Kläger: Die Stadt und die Käufer haben einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen. Das bedeutet, zwei Leute machen einen Vertrag, der einem Dritten (hier den Klägern) einen Vorteil bringt. Deshalb müssten die Nachbarn den Anschluss erlauben.
Die Entscheidung des Gerichts zum Abwasser: Das Gericht gab den Klägern nicht Recht. Die Richter erklärten ausführlich, warum aus dem Kaufvertrag kein Anspruch für die Kläger entsteht:
Daher haben die Kläger kein Recht, ihre Rohre dort anzuschließen. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass so ein Recht ins Grundbuch eingetragen wird.
Was die Kläger wollten: Die Kläger wollten einen Weg nutzen, der über die privaten Grundstücke der Nachbarn führt, um von der H-Straße zur Q-Straße zu kommen. Die neuen Eigentümer hatten ihre Grundstücke aber inzwischen eingezäunt, sodass der Weg versperrt war. Die Kläger forderten, dass die Zäune weg müssen oder sie zumindest durchgehen dürfen.
Das Argument der Kläger: Die Kläger behaupteten, dieser Weg sei schon „seit Menschengedenken“ öffentlich. Sie legten alte Karten und Pläne vor (teilweise aus dem 19. Jahrhundert). Sie sagten: Auch wenn der Weg nie offiziell als Straße gewidmet wurde (also in keinem amtlichen Straßenverzeichnis steht), ist er durch die sogenannte „unvordenkliche Verjährung“ zu einer öffentlichen Straße geworden.
Was bedeutet „unvordenkliche Verjährung“? Das ist ein sehr alter Rechtsgrundsatz. Er besagt: Ein Weg gilt als öffentlich, wenn er schon so lange von der Allgemeinheit genutzt wird, dass sich niemand mehr an eine andere Zeit erinnern kann. Die Bedingungen dafür sind streng:
Die Entscheidung des Gerichts zum Weg: Auch hier gab das Gericht den Klägern nicht Recht. Der Weg ist privat und nicht öffentlich. Die Begründung der Richter war sehr detailliert:
Da der Weg nicht öffentlich ist, dürfen die neuen Eigentümer (die Beklagten) Zäune aufstellen. Sie müssen niemanden über ihr Grundstück laufen lassen. Das nennt man das Recht am eigenen Eigentum (§ 903 BGB).
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Kläger komplett zurückgewiesen. Das bedeutet:
Das Gericht hat außerdem entschieden, dass eine Revision nicht zugelassen wird. Das bedeutet, das Urteil ist endgültig und kann nicht mehr vor dem Bundesgerichtshof angefochten werden. Der Fall ist damit abgeschlossen.
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