OLG Jena 6 W 319/24 Verschweigungseinrede § 1974 BGB

Dezember 6, 2024

OLG Jena 6 W 319/24 Verschweigungseinrede § 1974 BGB

Beschluss vom 25.10.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Freistaat Thüringen wurde im Rahmen eines Nachlassverfahrens als Erbe festgestellt.

Nach der Feststellung entstanden Kosten für die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung möglicher Erbrechte, die dem Freistaat in Rechnung gestellt wurden.

Der Freistaat Thüringen verweigerte die Zahlung mit Verweis auf die „Verschweigungseinrede“ des § 1974 BGB, da nach dem Erbfall bereits mehr als fünf Jahre verstrichen waren.

Verfahrensgang:

OLG Jena 6 W 319/24 Verschweigungseinrede § 1974 BGB

  • Das Amtsgericht Erfurt wies die Erinnerung des Freistaates gegen die Kostenrechnung zurück.
  • Der Freistaat legte Beschwerde beim Thüringer Oberlandesgericht ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Freistaates zurück.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde des Freistaates war zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hatte.
  • Unbegründetheit der Beschwerde: Die Beschwerde war jedoch unbegründet.
    • Kostenansatz: Der Kostenansatz in der Kostenrechnung war rechtmäßig, da es sich um Auslagen handelte, für die der Erbe gemäß § 2 Abs. 4 GNotKG i.V.m. § 24 Nr. 9 GNotKG haftet.
    • Erinnerungsverfahren: Der Einwand des Erben, dass er für die Gerichtskosten nur beschränkt nach § 1974 BGB i.V.m. § 1973 BGB hafte, konnte im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden. Eine Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG kann nur den Kostenansatz an sich zum Gegenstand haben. Die Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung gehört zu den Einwendungen, die nicht auf dem Kostenrecht beruhen und daher im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Solche Einwendungen können nur nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) geltend gemacht werden, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Kostenrechnung ergriffen wurden. Dies war vorliegend nicht der Fall.

OLG Jena 6 W 319/24 Verschweigungseinrede § 1974 BGB

  • Verschweigungseinrede: Höchstvorsorglich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass sich der Freistaat wohl mit Erfolg auf die „Verschweigungseinrede“ gemäß § 1974 BGB berufen kann. Danach steht ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist.
    • Die Verschweigungseinrede ist grundsätzlich auch auf Gläubiger anwendbar, deren Forderung erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist entstanden ist (Neugläubiger).
    • Die Verschweigungseinrede ist nicht anwendbar im Falle einer Nachlasserbenschuld, zu denen die vorliegenden Kosten jedoch nicht zählen.

Fazit:

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Freistaates Thüringen zurückgewiesen, da der Einwand der beschränkten Erbenhaftung im Erinnerungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.

Höchstvorsorglich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich der Freistaat wohl mit Erfolg auf die Verschweigungseinrede berufen kann.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.
  • Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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