OLG Jena Beschluss 23.2.2015 – 6 W 516/14 Auslegung Ehegattentestament

April 6, 2019

OLG Jena Beschluss 23.2.2015 – 6 W 516/14 Auslegung Ehegattentestament

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2015 (Az. 6 W 516/14) befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.

Das Gericht hatte über die Beschwerde einer der Erbinnen, der Tochter G. M., gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts zu entscheiden, das ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt hatte.

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Für den Fall ihres gemeinsamen Todes sollten ihre fünf Kinder die Erben sein.

Nach dem Tod seiner Frau verfasste der Erblasser 2012 ein neues Testament, in dem er nur drei seiner Kinder als Erben einsetzte und zwei weitere Kinder von der Erbfolge ausschloss, darunter die Tochter seines bereits verstorbenen Sohnes.

Das Nachlassgericht Nordhausen hatte ursprünglich entschieden, dass der Erblasser an die wechselbezügliche Erbeinsetzung im Ehegattentestament von 1993 gebunden gewesen sei und daher das Testament von 2012 unwirksam sei.

OLG Jena Beschluss 23.2.2015 – 6 W 516/14 Auslegung Ehegattentestament

Es argumentierte, dass das gemeinschaftliche Testament von 1993 als ein sogenanntes „Berliner Testament“ zu verstehen sei, das eine bindende Schlusserbeneinsetzung der Kinder vorsah.

Das Thüringer Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch auf.

Es stellte fest, dass das Testament von 1993 lediglich für den Fall eines gleichzeitigen Todes der Eheleute galt und keine bindende Schlusserbeneinsetzung beinhaltete, da die Formulierung „im Falle unseres gemeinsamen Todes“ wörtlich zu verstehen sei.

Da die Eheleute nicht gleichzeitig oder kurz nacheinander verstorben seien, habe der überlebende Ehegatte die Freiheit gehabt, seine Erben neu zu bestimmen.

Das Testament von 2012 wurde daher als wirksam anerkannt, und das Nachlassgericht wurde angewiesen, den Erbschein entsprechend den Wünschen des Erblassers auszustellen.

Der Beschluss war gerichtskostenfrei, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wurde auf 12.000 Euro festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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