OLG Karlsruhe 1 W 25/22 (Wx) – Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Notar

Juli 17, 2022

OLG Karlsruhe 1 W 25/22 (Wx) – Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Notar

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Notar, die lediglich auf einem Abgleich der Unterschrift mit einer Unterschriftsprobe beruht, entspricht nicht den deutschen Formerfordernissen.

Eine solche Beglaubigung kann die öffentliche Beglaubigung nach deutschem Recht nicht ersetzen.

Hintergrund:

  • Eine Schweizer AG wollte Änderungen in den Personen ihrer Geschäftsführer im deutschen Handelsregister eintragen lassen.
  • Die Anmeldungen der neuen Geschäftsführer wurden notariell beglaubigt, wobei die Unterschrift eines Geschäftsführers von einem Schweizer Notar lediglich durch Abgleich mit einer Unterschriftsprobe beglaubigt wurde.
  • Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da die Beglaubigung nicht den deutschen Formerfordernissen entsprach.
  • Die Gesellschaft legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Schweizer Beglaubigungsform ausreichend sei.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Karlsruhe 1 W 25/22 (Wx) – Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Notar

  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Registergerichts.
  • Es stellte fest, dass Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind.
  • Eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Notar ist nur dann ausreichend, wenn sie einer deutschen Beglaubigung funktional gleichwertig ist.
  • Eine Gleichwertigkeit besteht, wenn die ausländische Urkundsperson eine vergleichbare Funktion wie ein deutscher Notar hat und ein Verfahrensrecht beachtet, das den deutschen Grundsätzen entspricht.
  • Eine Beglaubigung aufgrund eines Unterschriftsabgleichs erfüllt diese Anforderungen nicht, da keine Identitätsprüfung stattfindet.
  • Da die Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten konnten und die Anmeldung eines Geschäftsführers nicht ordnungsgemäß beglaubigt war, war die gesamte Anmeldung unwirksam.

Fazit:

  • Das Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung deutscher Formerfordernisse bei der Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen, auch wenn diese im Ausland erfolgen.
  • Eine Unterschriftsbeglaubigung durch bloßen Abgleich mit einer Unterschriftsprobe ist nicht ausreichend, da sie keine Identitätsprüfung gewährleistet.
  • Bei gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis müssen alle Geschäftsführer die Anmeldung ordnungsgemäß beglaubigen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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