OLG Karlsruhe 11 U 7/21 – Drittwiderspruchsklage gegen Teilungsversteigerung
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 9. Februar 2022 (11 U 7/21) ging es um eine Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Die Parteien, Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Tod von Frau F., stritten um die Zulässigkeit der Versteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück aus dem Nachlass.
Die Erblasserin hatte durch ein gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1964 ihren Ehemann als befreite Vorerbin beerbt.
Nach dessen Tod trat ein weiteres Testament von 1995 in Kraft, das bestimmte, dass die beiden Töchter der Erblasserin die Immobilien zu gleichen Teilen als befreite Vorerben erben.
Die Enkel sollten als Nacherben fungieren, und Immobilien dürften nur bei Einstimmigkeit veräußert oder beliehen werden.
Die Erblasserin hatte klar festgelegt, dass der Grundbesitz in der Familie bleiben und nur an leibliche Kinder vererbt werden sollte.
Der Beklagte, ein Enkel der Erblasserin, beantragte die Zwangsversteigerung, um die Erbengemeinschaft aufzulösen, was die Klägerin, ebenfalls eine Enkelin, durch die Klage verhindern wollte.
Sie argumentierten, dass das Testament ein Auseinandersetzungsverbot nach § 2044 BGB enthalte und eine einstimmige Entscheidung zur Veräußerung von Immobilien erforderlich sei.
Weiterhin vertrat sie die Auffassung, dass die Testamentsvollstreckung nicht beendet sei und daher die Versteigerung dahinter stecke.
Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage in der ersten Instanz abgewiesen, da es weder ein Auseinandersetzungsverbot noch eine fortlaufende Testamentsvollstreckung erkannte.
Die Klägerin legte beim OLG Berufung ein, wobei sie geltend machte, dass das Testament eindeutig ein solches Verbot enthalte und das Gericht in der ersten Instanz die Anforderungen zu streng ausgelegt habe.
Das OLG Karlsruhe entschied zugunsten der Klägerin.
Es stellte fest, dass das Testament der Erblasserin tatsächlich ein „mildes“ Teilungsverbot enthielt.
Dieses Verbot sollte sicherstellen, dass Immobilien nur bei einstimmiger Zustimmung der Erben veräußert oder belastet werden können.
Dies sei kein bloßer Wunsch der Erblasserin, sondern eine verbindliche Regelung.
Das Gericht erkannte auch, dass das von der Klägerin vorgebrachte lebenslange Nutzungsrecht an der Dachgeschosswohnung durch die Versteigerung beeinträchtigt würde.
Der Beklagte konnte keine gewichtigen Gründe vorbringen, die eine Aufhebung des Auseinandersetzungsverbots rechtfertigen würde,
wie etwa eine drohende Insolvenz der Erbengemeinschaft.
Daher erklärte das OLG die Teilungsversteigerung für unzulässig.
Im Hinblick auf die Frage der Testamentsvollstrecker stellte das Gericht fest, dass diese mit der Entlassung des ursprünglichen Testamentsvollstreckers
den Krieg beendeten und keinen weiteren Einfluss auf den Fall hatten.
Zusammenfassend entschied das OLG Karlsruhe, dass die testamentarische Bestimmung der Erblasserin bindend war und die Versteigerung nur bei Einstimmigkeit der Erben hätte stattfinden dürfen.
Da diese Einstimmigkeit nicht gegeben war, wurde die Versteigerung untersagt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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