OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx) – Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Juni 19, 2023
Geltendmachung Urheberrechte Erblasser durch den Erben

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx) – Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Februar 2023 (Az. 11 W 66/21) befasst sich mit der Frage,

ob der Rechtspfleger funktionell für die Einziehung eines vom Notar ausgestellten Erbscheins zuständig ist und ob die Einziehung des Erbscheins aufgrund einer Anfechtung gerechtfertigt ist.

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall, in dem der Beteiligte zu 3 nach dem Tod der Erblasserin die Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Später begehrte er die Einziehung des Erbscheins, da er seine Ausschlagung wegen eines Irrtums angefochten hatte.

Der Erbschein, der zu 1 und zu 2 als Erbenausweist diente, wurde vom Notariat erteilt.

Der Beteiligte zu 3 begründete seine Anfechtung damit, dass er irrtümlich angenommen habe, ein Vorausvermächtnis in Form eines Wohnrechts im Testament zu besitzen, welches durch die Ausschlagung nicht berührt werde.

Zudem habe er fälschlicherweise geglaubt, auch für die Schulden seiner Geschwister haften zu müssen.

OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx) – Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Das Nachlassgericht hatte den Antrag auf Einziehung des Erbscheins abgelehnt.

Es stellte sich heraus, dass kein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt.

Insbesondere liege nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, da der Beteiligte zu 3 den Umfang seines Wohnrechts und die rechtlichen Folgen der Erbausschlagung missverstanden habe.

Auch sein Irrtum über die Höhe der Schulden sei nicht als zur Anfechtung berechtigender Irrtum anzusehen,

da es sich hierbei um keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des Paragraf 119 Abs. 2 BGB handelt.

Schließlich gab es keine Anhaltspunkte für eine Täuschung oder ein Eigenschaftsirrtum hinsichtlich des Nachlasses.

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des vorliegenden zu 3 zurück.

Es stellte sich heraus, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung über die Einziehung eines Erbscheins zuständig war, da der Erbschein durch einen Nachlassrichter des Notariats erteilt worden war.

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Ein Vorbehalt zugunsten eines Richters nach dem Rechtspflegergesetz greift in diesem Fall nicht, da der Erbschein nicht von einem Richter im eigentlichen Sinne erlassen worden war.

Zusammenfassend entschied das OLG, dass der Erbschein zu Recht nicht eingezogen wurde, da keine Anfechtungsgründe vorlagen.

Der Beteiligte zu 3 habe die Erbschaft aus eigenem Antrieb und ohne ausreichende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlagen, was die Anfechtung nicht rechtfertige.

Auch die Verfahrenskostenhilfe wurde aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 3, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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