OLG Karlsruhe 11 W 66/21 (Wx) – Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Februar 2023 (Az. 11 W 66/21) befasst sich mit der Frage,
ob der Rechtspfleger funktionell für die Einziehung eines vom Notar ausgestellten Erbscheins zuständig ist und ob die Einziehung des Erbscheins aufgrund einer Anfechtung gerechtfertigt ist.
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall, in dem der Beteiligte zu 3 nach dem Tod der Erblasserin die Erbschaft ausgeschlagen hatte.
Später begehrte er die Einziehung des Erbscheins, da er seine Ausschlagung wegen eines Irrtums angefochten hatte.
Der Erbschein, der zu 1 und zu 2 als Erbenausweist diente, wurde vom Notariat erteilt.
Der Beteiligte zu 3 begründete seine Anfechtung damit, dass er irrtümlich angenommen habe, ein Vorausvermächtnis in Form eines Wohnrechts im Testament zu besitzen, welches durch die Ausschlagung nicht berührt werde.
Zudem habe er fälschlicherweise geglaubt, auch für die Schulden seiner Geschwister haften zu müssen.
Das Nachlassgericht hatte den Antrag auf Einziehung des Erbscheins abgelehnt.
Es stellte sich heraus, dass kein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt.
Insbesondere liege nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, da der Beteiligte zu 3 den Umfang seines Wohnrechts und die rechtlichen Folgen der Erbausschlagung missverstanden habe.
Auch sein Irrtum über die Höhe der Schulden sei nicht als zur Anfechtung berechtigender Irrtum anzusehen,
da es sich hierbei um keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB handelt.
Schließlich gab es keine Anhaltspunkte für eine Täuschung oder ein Eigenschaftsirrtum hinsichtlich des Nachlasses.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde des vorliegenden zu 3 zurück.
Es stellte sich heraus, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung über die Einziehung eines Erbscheins zuständig war, da der Erbschein durch einen Nachlassrichter des Notariats erteilt worden war.
Ein Vorbehalt zugunsten eines Richters nach dem Rechtspflegergesetz greift in diesem Fall nicht, da der Erbschein nicht von einem Richter im eigentlichen Sinne erlassen worden war.
Zusammenfassend entschied das OLG, dass der Erbschein zu Recht nicht eingezogen wurde, da keine Anfechtungsgründe vorlagen.
Der Beteiligte zu 3 habe die Erbschaft aus eigenem Antrieb und ohne ausreichende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlagen, was die Anfechtung nicht rechtfertige.
Auch die Verfahrenskostenhilfe wurde aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 3, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.