OLG Karlsruhe 6a U 1/21 – Auflösung einer KG
Zusammenfassung RA und Notar Krau
1. Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag
Das Urteil bestätigt, dass eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG), die besagt, dass „alle Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen
aller Gesellschafter“ gefasst werden, so ausgelegt werden kann, dass alle Beschlussgegenstände dem Mehrheitsprinzip unterliegen.
Dies gilt auch für grundlegende Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft.
2. Auflösung der KG und Liquidation
Die Auflösung einer KG greift nicht in die relativ unentziehbaren Rechte der Kommanditisten ein.
Ein Mehrheitsbeschluss zur Auflösung ist daher materiell legitim, solange keine besonderen Umstände wie Treuwidrigkeit dagegensprechen.
Gleiches gilt für einen Mehrheitsbeschluss, wonach die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der KG durch Versteigerung unter den Gesellschaftern erfolgen soll.
3. Bestellung des Liquidators
Die Bestellung eines Gesellschafters zum ausschließlichen Liquidator kann in die relativ unentziehbaren Rechte der Kommanditisten eingreifen,
es sei denn, der Gesellschaftsvertrag weist diesem Gesellschafter bereits die Geschäftsführung und Vertretung in der Liquidation zu.
Ein solcher Eingriff durch Mehrheitsbeschluss bedarf daher – vorbehaltlich einer Zustimmung der Kommanditisten – einer besonderen Rechtfertigung, nämlich dass die Bestellung des Liquidators aus Sicht der Gesellschaft notwendig ist.
4. Tenor des Urteils
Das Urteil des Landgerichts Mannheim wurde teilweise aufgehoben.
Der Beschluss, einen Gesellschafter zum alleinigen Liquidator zu bestellen, wurde für nichtig erklärt.
Die Kläger wurden verurteilt, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der KG im Handelsregister mitzuwirken.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Klägern und Beklagten aufgeteilt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
5. Kernaussagen des Urteils
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