OLG Karlsruhe 9 W 29/21

Juli 12, 2022

OLG Karlsruhe 9 W 29/21 – selbständiges Beweisverfahren – Gesundheitszustand eines älteren Menschen – Voraussetzungen Geschäftsfähigkeit

Kurze Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

In dem Rechtsstreit zwischen Geschwistern vor dem OLG Karlsruhe – 9 W 29/21 – Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über die Geschäftsfähigkeit ihrer zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Mutter  – wurden die Anträge auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt, da nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorlagen.

Interessant für die Praxis ist, dass das Gericht das Rechtschutzinteresse an der Begutachtung der noch lebenden Mutter zunächst grundsätzlich bejahte mit der Begründung, dies könne zukünftigen Streit zwischen den Töchtern als künftige Erbinnen vermeiden.

Urteilstext

1. Im selbständigen Beweisverfahren kann die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand eines älteren Menschen in Betracht kommen, wenn zwischen zwei Geschwistern Streit über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Mutter besteht, mit möglichen Auswirkungen auf Ansprüche unter den Geschwistern nach dem Tod der Mutter.

2. Der Umstand, dass die Mutter noch lebt, steht der Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zu den Voraussetzungen ihrer Geschäftsfähigkeit nicht entgegen, wenn das Gutachten der Vermeidung eines späteren Rechtsstreits unter den Töchtern dienen kann.

3. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Mutter nicht bereit ist, an einer medizinischen Untersuchung mitzuwirken, und wenn außerdem keine erheblichen anderen Anknüpfungstatsachen für das Gutachten eines Sachverständigen ersichtlich sind.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11.3.2021 – 6 OH 2 / 21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,– EURO festgesetzt.

4. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird – in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht – auf 20.000,– EURO festgesetzt.

Gründe OLG Karlsruhe 9 W 29/21

I.

Die Parteien sind Geschwister.

Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Landgericht im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, durch welches geklärt werden solle, ob die Mutter der Parteien zu bestimmten Zeiten in der Vergangenheit noch geschäftsfähig war.

Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht.

Die Mutter der Parteien, G. F., ist am 22.05.1937 geboren.

Sie lebt in einem Pflegeheim in F..

Das Amtsgericht S. hat mit Beschluss vom 18.12.2019 für die Mutter eine Betreuerin bestellt, insbesondere für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und für den Bereich der Gesundheitsfürsorge.

Zur Begründung hat das Amtsgericht S. darauf hingewiesen, die Mutter leide an einer psychischen Erkrankung (Demenz vom Alzheimer-Typ), so dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ausreichend zu besorgen.

Eine am 04.09.2019 von der Mutter für ihren Lebensgefährten erteilte Generalvollmacht stehe der Betreuung nicht entgegen; denn die Wirksamkeit dieser Vollmacht sei fraglich.

Da die Mutter schon seit einiger Zeit erkrankt sei, werde die Betreuerin die von der Mutter vor dem 18.12.2019 getroffenen Vermögensverfügungen auf deren Wirksamkeit zu prüfen haben.

Mit einem notariellen Vertrag vom 19.02.2019 hatte die Mutter ein mit einem Ferienhaus bebautes Grundstück in Italien zum Preis von 60.000,– EURO an die Antragsgegnerin veräußert.

Der Kaufpreis ist bisher nicht bezahlt. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Immobilie sei erheblich mehr wert gewesen als 60.000,– EURO.

Mit notariellem Vertrag vom 01.03.2019 hatte die Mutter ein Reihenhausgrundstück in Deutschland an die Antragsgegnerin geschenkt.

Mit der Schenkung wurde ein lebenslänglicher Nießbrauch zu Gunsten der Mutter verbunden.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Mutter der Parteien sei bereits bei den Geschäften im Februar und März 2019 aufgrund der Alzheimer-Erkrankung geschäftsunfähig gewesen.

Die Verträge seien mithin unwirksam mit der Konsequenz, dass Rückforderungsansprüche gegen die Antragsgegnerin bestünden.

Dies müsse beim Tod der Mutter Auswirkungen auf Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin haben.

OLG Karlsruhe 9 W 29/21

Denn die Mutter habe die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2013 zur Alleinerbin eingesetzt.

Die zu erwartenden Pflichtteilsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nach dem Tod der Mutter müssten sich um die entsprechenden Anteile der Rückforderungsansprüche der Mutter wegen der Geschäfte im Februar und März 2019 erhöhen.

Um Auseinandersetzungen über die Frage der Geschäftsfähigkeit der Mutter in der Zukunft zu vermeiden, sei es bereits jetzt sinnvoll und geboten, die Geschäftsfähigkeit der Mutter für die maßgeblichen Zeitpunkte durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 11.03.2021 hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.

Ein rechtliches Interesse für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sei zu verneinen.

Denn die ärztliche Untersuchung einer dritten Person greife ganz erheblich in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

Die Mutter könne, vertreten durch ihre Betreuerin, eventuelle Rechte wegen möglicher Rückforderungsansprüche gegen die Antragsgegnerin selbst wahrnehmen. Zwar sei auch ein Pflichtteilsrecht der Antragstellerin geschützt.

Dessen Schutz sei jedoch zu Lebzeiten der Mutter begrenzt.

Bei der Abwägung einer Beeinträchtigung der Mutter durch eine psychiatrische Untersuchung gegen den begrenzten Schutz einer ungewissen Erbaussicht überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Die Mutter dürfe nicht zu ihren Lebzeiten zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden, wenn es lediglich um eine mögliche erbrechtliche Auseinandersetzung nach ihrem Ableben gehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Sie ist der Auffassung, es bestehe ein ausreichendes rechtliches Interesse zur Klärung der Geschäftsfähigkeit der Mutter in der Vergangenheit.

An das rechtliche Interesse im Rahmen von § 485 Abs. 2 ZPO seien geringere Anforderungen zu stellen, als an das rechtliche Interesse als Voraussetzung einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Das rechtliche Interesse im Rahmen von § 485 Abs. 2 ZPO sei weit auszulegen.

Es gehe um die Klärung des Zustands einer Person im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

OLG Karlsruhe 9 W 29/21

Der Bundesgerichtshof habe mehrfach in Arzthaftungsfällen die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO für begründet erklärt; diese Konstellation sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Es sei im Übrigen für die Zulässigkeit einer Beweiserhebung gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, dass bereits jetzt die Entstehung eines späteren Pflichtteilsanspruchs gegen die Antragsgegnerin sicher feststehe.

Ein Sachverständiger könne aus der Beiziehung von ärztlichen Unterlagen einerseits und aus Angaben von Auskunftspersonen, welche die Antragstellerin benannt habe, Rückschlüsse auf den gesundheitlichen Zustand der Mutter Anfang des Jahres 2019 ziehen.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11.03.2021, 6 OH 2 / 21, aufzuheben, und ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass

1. die bei der Mutter durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamts mit Sachverständigengutachten vom 19.11.19 für den Zeitpunkt 08.11.19 festgestellte Demenz vom Alzheimer Typ bereits im Januar 2018, hilfsweise spätestens am 01.01.19 in ausgeprägter Form vorlag;

2. die Mutter daher seit Januar 2018, hilfsweise ab dem 01.01.19, unter einer psychischen Erkrankung in diesem Sinne gelitten hat, mit der Folge, dass sie nicht mehr dazu in der Lage war, ihre persönlichen Angelegenheiten, insbesondere ihre Vermögensangelegenheiten und Rechtsangelegenheiten selbst zu besorgen;

3. die Mutter aufgrund dessen bereits ab Januar 2018, spätestens hilfsweise jedoch ab dem 01.01.19, geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Mutter G.F. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens liegen nicht vor.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – eingelegt.

Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht Freiburg zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist nicht erforderlich; denn die Sache ist auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens entscheidungsreif.

2. Ein selbständiges Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO oder § 485 Abs. 2 ZPO dient nicht der Klärung von Rechtsfragen, sondern kann nur Tatsachenfragen klären. Insoweit bestehen gegen die von der Antragstellerin gestellten Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 keine Bedenken.

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Hingegen handelt es sich bei der Frage, im Antrag Ziffer 3, ob die Mutter ab einem bestimmten Zeitpunkt “geschäftsunfähig” war, bei wörtlicher Auslegung um eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines zulässigen Antrags gemäß § 485 ZPO sein kann.

Der Antrag Ziffer 3 ist daher sinngemäß dahin auszulegen, dass durch ein Gutachten geklärt werden soll, ob die Mutter im angegebenen Zeitraum sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (vergleiche die Formulierung in § 104 Ziff. 2 BGB).

3. Die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung gemäß § 485 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Einholung des Sachverständigengutachtens nicht zugestimmt. Es ist nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

Denn ein medizinisches Sachverständigengutachten, das retrospektiv die Frage der Geschäftsfähigkeit für eine bestimmte Person klären soll, ist grundsätzlich auch später möglich, wenn der Erbfall eintritt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht von den in der Praxis häufigen Fällen, in denen nachträglich die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit einer Person für einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit geklärt werden muss.

Es ist auch in der Zukunft möglich, dass ein Sachverständiger Rückschlüsse zieht aufgrund der in der Vergangenheit erstellten medizinischen Unterlagen und/oder der Angaben von Zeugen zum Verhalten und zum geistigen Zustand der Person in der fraglichen Zeit.

4. Auch die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO – ohne Zustimmung der Antragsgegnerin – liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor.

a) Es bestehen gewisse Zweifel, ob die Beweisfragen der Antragstellerin sich auf den “Zustand einer Person” im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO beziehen.

Es stellt sich die Frage, ob die Formulierung des Gesetzes dahingehend verstanden werden muss, dass nur der gegenwärtige Zustand einer Person Gegenstand eines Gutachtens gemäß § 485 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO sein soll, weil nur der gegenwärtige Zustand unmittelbar geklärt werden kann, wenn ein medizinischer Sachverständiger die Person untersucht, während für die Feststellung des Zustands einer Person in der Vergangenheit vielfach andere (oder zusätzliche) Beweismittel notwendig sind.

Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungsfällen lässt sich dazu nichts entnehmen, da es in diesen Fällen jeweils einerseits um den gegenwärtigen Zustand der betreffenden Person ging und andererseits um die Ursache eines Personenschadens im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO

(vergleiche beispielsweise BGH, NJW 2003, 1741; BGH, MDR 2013, 1342; BGH, NJW 2020, 2273).

Die Frage kann vorliegend dahinstehen.

Denn auch dann, wenn “der Zustand einer Person” im Sinne von § 485 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO auch den Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit meinen sollte, kann der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben.

b) Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 setzt voraus, dass Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in Betracht kommen.

Diese Voraussetzung ist gegeben. Es kommen Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in Betracht, die grundsätzlich ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können.

aa) Das rechtliche Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist weit zu verstehen (vergleiche Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage 2020, § 485 ZPO Rand-Nr. 7a).

Es ist keine Schlüssigkeitsprüfung für die in Betracht kommenden Ansprüche erforderlich. Ein rechtliches Interesse ist nur dann zu verneinen, wenn eine rechtliche Erheblichkeit von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden kann (vergleiche Zöller/Herget aa0).

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Es reicht grundsätzlich aus, wenn beim Tod der Mutter eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass Pflichtteilsansprüche der Antragstellerin entstehen. Es kommt – anders als bei einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO – nicht darauf an, dass das fragliche Rechtsverhältnis bereits gegenwärtig besteht.

In diesem Punkt unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens von den Voraussetzungen eventueller erbrechtlicher Feststellungsklagen (vergleiche dazu OLG Koblenz, FamRZ 2003, 542).

bb) Der Umstand, dass die Mutter der Parteien noch lebt, hindert die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens entgegen der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nicht.

Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der generell bis zum Tod eines Menschen einer rechtlichen Klärung von späteren erbrechtlichen Fragen entgegenstehen würde

(vergleiche zur Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung BGH, NJW 1990, 911).

Ein Schutz der Mutter vor möglichen Belastungen durch eine psychiatrische Untersuchung kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Mutter im Falle der Anordnung einer Beweiserhebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet wäre, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.

Auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

(NJW-RR 1997, 581 ist = FamRZ 1997, 1021)

würde nicht entgegenstehen; denn im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt ging es – anders als vorliegend – um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

c) Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist jedoch zu verneinen, weil die Einholung des von der Antragstellerin beantragten medizinischen Gutachtens nicht geeignet wäre, der Vermeidung eines späteren Rechtstreits zwischen den Parteien zu dienen.

Die Einholung des Gutachtens könnte zur Klärung der maßgeblichen Tatsachenfragen keinen erheblichen Beitrag leisten.

Ein Gutachten, das beiden Parteien aus tatsächlichen Gründen keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen würde, kann nicht Gegenstand einer Anordnung gemäß § 485 Abs. 2 ZPO sein.

Die Voraussetzungen einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter Anfang des Jahres 2019 werden sich erst später – retrospektiv – klären lassen, wenn die Frage in einem späteren Hauptsacheprozess zwischen den Parteien relevant werden sollte.

aa) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens würde für die Parteien im Hinblick auf die streitige Frage der Geschäftsfähigkeit der Mutter in der Vergangenheit nicht zu einem nennenswerten Erkenntnisgewinn führen.

Denn es fehlen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Ohne Anknüpfungstatsachen ist ein Gutachten nicht sinnvoll.

– Die Antragstellerin weist auf eine mögliche medizinische Untersuchung durch einen Sachverständigen hin. Die Mutter hat jedoch, vertreten durch ihre Betreuerin, bereits erklärt, dass sie der Einholung des Gutachtens entgegentritt und nicht bereit ist, an einer eventuellen Begutachtung mitzuwirken.

Damit scheidet eine Untersuchung der Mutter durch einen Sachverständigen, die eventuell in einem gewissen Umfang auch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand in der Vergangenheit zulassen könnte, aus.

– Wesentlich für eine retrospektive Begutachtung zum heutigen Zeitpunkt wären vor allem medizinische Unterlagen, die von den behandelnden Ärzten in den vergangenen Jahren erstellt wurden. Wegen des fehlenden Einverständnisses der Mutter – bzw. der Betreuerin – können solche Unterlagen für ein Gutachten derzeit nicht beschafft werden.

– Von Bedeutung wären als Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten vor allem die Angaben von Personen, die in den vergangenen Jahren das Verhalten und den geistigen Zustand der Mutter beobachten konnten.

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Dabei handelt es sich um die behandelnden Ärzte, um Pflegepersonen, die mit der Mutter zu tun hatten, um Bekannte und Freunde sowie um die beiden Notare, die im Jahr 2019 mit der Protokollierung von Erklärungen der Mutter befasst waren.

Auf die Bedeutung von Angaben dieser Auskunftspersonen weist die Antragstellerin selbst hin.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es jedoch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, die notwendigen Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten durch eine Befragung von Zeugen zu ermitteln.

Vielmehr können diese Anknüpfungstatsachen nur dadurch zur Grundlage eines Gutachtens werden, dass ein Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Zeugen vernimmt und darüber entscheidet, welche Angaben welcher Zeugen einem retrospektiven medizinischen Gutachten zu den Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit zugrundgelegt werden sollen.

Eine gerichtliche Vernehmung von Zeugen ist von der Antragstellerin jedoch nicht beantragt.

Die umfassende Ermittlung der notwendigen Anknüpfungstatsachen kann daher erst in einem – eventuellen – späteren Hauptsacheverfahren erfolgen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Erweiterung des Antrags der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren (Vernehmung von Zeugen zu Anknüpfungstatsachen) nicht in Betracht käme. Im Rahmen von § 485 Abs. 2 ZPO sind Zeugenvernehmungen nicht vorgesehen.

Im Rahmen von § 485 Abs. 1 ZPO kommen – ohne Einverständnis der Gegenseite – Zeugenvernehmungen nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise ein zentraler Zeuge möglicherweise nicht mehr lange lebt

(vergleiche Zöller/Herget aaO, § 485 ZPO RdNr. 5).

Dafür ist nichts ersichtlich.

bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen mehrfach hervorgehoben, dass ein selbständiges Beweisverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn das einzuholende Gutachten noch nicht zu einer abschließenden Klärung der Sachverhaltsfragen führt.

Entscheidend bleibt für ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO jedoch die Möglichkeit, dass zumindest eine Aussicht besteht, durch gutachterliche Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren einen Rechtstreit zu vermeiden.

Bei Gutachten in Arzthaftungsfällen ist vielfach von einer solchen Aussicht auszugehen, da Gutachten sich in diesen Fällen zum einen auf eine Untersuchung der betreffenden Person und zum anderen vor allem auf eine Auswertung der vorhandenen Behandlungsunterlagen stützen können

(vergleiche zur Anwendung von § 485 Abs. 2 ZPO in Arzthaftungsfällen BGH, NJW 2003, 1741;

BGH MDR 2013, 1342; BGH NJW 2020, 2273).

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch – anders als in vielen Arzthaftungsfällen – an solchen Anknüpfungstatsachen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

Maßgeblich ist das derzeitige Interesse der Antragstellerin an der Durchführung eines möglichen Hauptsacheprozesses.

Dieses schätzt der Senat – entsprechend den Angaben der Antragstellerin – mit 20.000,– EURO ab.

Maßgeblich ist die mögliche Erhöhung eines Pflichtteilsanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aufgrund der nach Auffassung der Antragstellerin in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche der Mutter.

Diese ergeben sich zum Einen aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis (60.000,– EURO) und einem möglichen tatsächlich höheren Wert des im Februar 2019 verkauften Grundstücks, welchen die Antragstellerin allerdings nicht konkretisiert hat.

Den Wert des im März 2019 an die Antragsgegnerin verschenkten Grundstücks hat die Antragstellerin mit 250.000,– EURO geschätzt, wovon im Hinblick auf den Wert eines Rückforderungsanspruchs allerdings der Wert des vereinbarten Nießbrauchs abzuziehen ist.

Für die Bewertung der Ansprüche in einem möglichen Hauptsacheverfahren ist zusätzlich ein Abschlag zu berücksichtigen, weil noch nicht feststeht, ob tatsächlich Pflichtteilsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin entstehen werden, was beispielsweise bei einem Vorversterben der Antragstellerin oder der Antragsgegnerin nicht der Fall wäre.

Wenn man diese Gesichtspunkte zusammen mit der voraussichtlichen Pflichtteilsquote von 1/4 berücksichtigt, erscheint dem Senat der von der Antragstellerin geschätzte Betrag von 20.000,– EURO nicht unangemessen.

Dementsprechend hat der Senat gleichzeitig den vom Landgericht festgesetzten Wert von 90.000,– EURO für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG herabgesetzt.

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Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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