OLG Karlsruhe 9 W 29/21

Juli 12, 2022

OLG Karlsruhe 9 W 29/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

In einem selbstständigen Beweisverfahren kann die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand einer älteren Person in Betracht kommen,

wenn zwischen Geschwistern Streit über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Mutter besteht, die sich auf mögliche Ansprüche nach ihrem Tod auswirken könnten.

Allerdings ist ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO nicht gegeben, wenn die Mutter nicht an einer medizinischen Untersuchung mitwirken will

und keine anderen erheblichen Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten vorliegen.

Hintergrund:

  • Zwei Geschwister streiten über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ihrer Mutter, die möglicherweise aufgrund einer Alzheimer-Erkrankung geschäftsunfähig war.
  • Die Antragstellerin möchte ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Geschäftsfähigkeit der Mutter einholen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da die Mutter nicht an einer Untersuchung mitwirken will und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten vorliegen.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Karlsruhe 9 W 29/21

  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
  • Rechtliches Interesse: Das Gericht erkannte grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Klärung der Geschäftsfähigkeit der Mutter an, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
  • Fehlende Mitwirkung und Anknüpfungstatsachen: Da die Mutter nicht an einer Untersuchung mitwirken will und keine ausreichenden medizinischen Unterlagen oder Zeugenaussagen vorliegen, kann ein Gutachten keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen.
  • Zurückweisung des Antrags: Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde zurückgewiesen.

Fazit:

  • Ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Geschäftsfähigkeit einer älteren Person ist grundsätzlich möglich, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
  • Die fehlende Mitwirkung der betroffenen Person und das Fehlen ausreichender Anknüpfungstatsachen können jedoch zur Zurückweisung des Antrags führen.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Selbstbestimmung und des Schutzes der Persönlichkeit älterer Menschen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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