OLG Karlsruhe Beschluss 21.08.2024 -14 W 44/24 Vorlage einer Geburtsurkunde

September 24, 2024

OLG Karlsruhe Beschluss 21.08.2024 -14 W 44/24 Vorlage einer Geburtsurkunde

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat, kann vom Standesamt nicht die Vorlage einer Geburtsurkunde des Erblassers verlangen, ohne eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
  • Die Übermittlung von Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Notars, jedoch nicht die Beschaffung zusätzlicher Informationen wie der Geburtsurkunde.
  • Die nachträgliche Ergänzung fehlender Daten im Zentralen Testamentsregister obliegt der Bundesnotarkammer, nicht dem Notar.
  • Der Notar handelt bei der Anforderung einer Geburtsurkunde ohne Vollmacht im privaten Interesse seines Auftraggebers und kann sich nicht auf das Behördenprivileg berufen.

Sachverhalt:

  • Ein Notar beantragte beim Standesamt die Geburtsurkunde eines Erblassers, um das Testament im Zentralen Testamentsregister zu registrieren.
  • Das Standesamt verweigerte die Herausgabe ohne Vollmacht des Erblassers.
  • Der Notar legte Beschwerde ein und argumentierte, dass er aufgrund seiner Behördeneigenschaft keine Vollmacht benötige.

OLG Karlsruhe Beschluss 21.08.2024 -14 W 44/24 Vorlage einer Geburtsurkunde

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Notars zurück.
  • Es stellte fest, dass die Übermittlung von Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister zwar zu den gesetzlichen Aufgaben eines Notars gehört, jedoch nicht die Beschaffung zusätzlicher Informationen wie der Geburtsurkunde.
  • Die nachträgliche Ergänzung fehlender Daten im Register obliegt der Bundesnotarkammer, nicht dem Notar.
  • Der Notar handelte bei der Anforderung der Geburtsurkunde ohne Vollmacht im privaten Interesse seines Auftraggebers und konnte sich daher nicht auf das Behördenprivileg berufen.
  • Auch ein Anspruch auf die Geburtsurkunde aufgrund eines rechtlichen Interesses oder eines berechtigten Interesses wurde verneint.
  • Das Gericht betonte, dass die Beibringung der Geburtsurkunde in den Verantwortungsbereich des Erblassers fällt und dieser die erforderlichen Angaben dem Notar machen muss.
  • Datenschutzrechtliche Gründe sprachen ebenfalls gegen die Herausgabe der Geburtsurkunde ohne Vollmacht, da diese auch Daten über Dritte enthält.

OLG Karlsruhe Beschluss 21.08.2024 -14 W 44/24 Vorlage einer Geburtsurkunde

Fazit:

Notare sind nicht berechtigt, ohne Vollmacht des Erblassers beim Standesamt eine Geburtsurkunde anzufordern,

selbst wenn dies für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister erforderlich wäre.

Die Beschaffung der Geburtsurkunde liegt im Verantwortungsbereich des Erblassers.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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