OLG Karlsruhe 9 W 39/15
Beschluss 27.08.2015
Vom Vermächtnisnehmer zu zahlende Erbschaftsteuer
Der Fall betrifft eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Testamentsvollstrecker und einer Vermächtnisnehmerin
bezüglich der Erbschaftsteuer, die von der Vermächtnisnehmerin zu zahlen ist.
Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass die Beklagte eine Eigentumswohnung erhalten solle.
Der Testamentsvollstrecker bot der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisses an, wobei in der Vereinbarung vorgesehen war, dass die Beklagte die Erbschaftsteuer tragen solle.
Die Beklagte lehnte dies ab, woraufhin das Finanzamt eine Erbschaftsteuer von 69.000 Euro gegen sie festsetzte.
Im Verlauf des Verfahrens zahlte die Beklagte die Erbschaftsteuer, woraufhin der ursprüngliche Streitpunkt über die Freistellung von der Steuerzahlung als erledigt erklärt wurde.
Das Landgericht (LG) entschied, dass der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % der Kosten zu tragen habe, wobei es davon ausging,
dass die Beklagte im Falle einer Fortführung des Verfahrens zur Freistellung verurteilt worden wäre.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied jedoch anders.
Es stellte fest, dass der Freistellungsantrag des Klägers von Anfang an unbegründet war, da der Testamentsvollstrecker
keinen rechtlichen Anspruch hatte, die Beklagte von der Erbschaftsteuer freizustellen.
Der Steuerbescheid betraf ausschließlich die Beklagte und nicht den Nachlass.
Zudem hätte der Kläger selbst bei einer möglichen Haftung des Nachlasses keine zivilrechtliche Grundlage für einen Freistellungsanspruch gehabt,
da es keine entsprechende testamentarische Anordnung gab und keine Zahlungen aus dem Nachlass erfolgt waren.
Das OLG Karlsruhe gab der sofortigen Beschwerde der Beklagten statt und änderte die Kostenentscheidung dahingehend,
dass der Kläger 85 % und die Beklagte nur 15 % der Kosten zu tragen hat.
Der Senat betonte, dass ein möglicher Befreiungsanspruch des Testamentsvollstreckers nur dann bestehen würde,
wenn eine entsprechende Haftung des Nachlasses durch einen Steuerbescheid ausgelöst worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.