OLG Karlsruhe Beschluss 9.06.2015 – 11 Wx 12/15 – Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber Betreuer
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.06.2015 (Az. 11 Wx 12/15) ging es um die Frage,
ob der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers gegenüber dessen Ehefrau wirksam erfolgt ist,
obwohl diese zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war und unter der Betreuung des Beteiligten zu 4 stand.
Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner kinderlosen Ehefrau ein Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Später widerrief der Erblasser dieses Testament und erstellte ein neues Testament, in dem er seine Ehefrau als Vorerbin und den Neffen seiner Ehefrau als Nacherben einsetzte.
Der Widerruf des ursprünglichen Testaments sollte erst wirksam werden, wenn die Ehefrau die Widerrufserklärung erhält.
Da die Ehefrau jedoch geschäftsunfähig war, wurde die Widerrufserklärung an ihren Betreuer, den Beteiligten zu 4, übergeben.
Das Nachlassgericht erkannte den Widerruf als wirksam an und wies den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3, einen Erbschein zu erteilen, der die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweist, zurück.
Stattdessen sollte der Beteiligte zu 4 als Alleinerbe bestätigt werden.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 legten dagegen Beschwerde ein und argumentierten, dass der Widerruf nicht wirksam gewesen sei,
da die Zustellung an die geschäftsunfähige Ehefrau des Erblassers nicht möglich war und der Betreuer nicht die erforderliche Vertretungsmacht hatte, um die Widerrufserklärung entgegenzunehmen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerde statt.
Es entschied, dass der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nicht wirksam erfolgt ist, da die Zustellung an die Ehefrau nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Insbesondere fehlte es an einer wirksamen Zustellung an eine empfangsberechtigte Person, da der Aufgabenkreis des Betreuers die Entgegennahme des Widerrufs nicht umfasste.
Somit blieb das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament in Kraft, und die Ehefrau des Erblassers wurde als Alleinerbin anerkannt.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments,
insbesondere bei der Zustellung gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten und der entsprechenden Vertretungsmacht des Betreuers.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.