OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

August 21, 2017

OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10 Erbscheinserteilung bei einer telefonisch eingeholten Auskunft, Testamentsauslegung bei ungenauer  Bezeichnung der Erbteile

Leitsätze

1. Allein im Ausspruch des Nachlassgerichts, wonach “der beantragte Erbschein erteilt” wird, liegt noch keine Erbscheinserteilung im Sinne von § 352 FamFG.

2. Zur Auslegung einer testamentarischen Bestimmung, in der die den einzelnen Miterben zugewendeten Erbteile ihrer Größe nach lediglich in ungenauer Weise (“ein bedeutender Betrag”; “ein großer Teil”; “ein Teil”) bezeichnet sind.

Tenor OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten 3 wird der Beschluß des Notariats II Waldshut-Tiengen -Nachlaßgericht- vom 21.5.2010 (II NG 205/2009) aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten 3 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten 1 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 48.333.- festgesetzt.

Gründe OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

I.
1
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte 3 gegen die Erteilung eines Erbscheins, der seiner Meinung nach unzutreffende Erbteilsquoten der testamentarisch bedachten drei gemeinnützigen Organisationen, der Beteiligten 1 bis 3, ausweist.
2
Dem Streit liegt ein von der am 23.10.2009 in W. verstorbenen D. H. und ihrem vorverstorbenen Ehemann am 1.4.1987 errichtetes gemeinschaftliches handschriftliches Testament zugrunde. In diesem setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten weiter, daß („vom Nachlass von uns beiden”) „erstens ein bedeutender Betrag” an den Beteiligten 3, „zweitens ein großer Teil” an den Beteiligten 2 und „drittens ein Teil” an den Beteiligten 1, „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen”, gehen sollte. Die Eigentumswohnung sollte verkauft werden und „das Inventar an bedürftige ordentliche Familien” gehen.
3
Am 8.3.2010 hat der Beteiligte 2 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eingereicht, wonach die Beteiligten zu je 1/3 Erben geworden seien. Der Beteiligte 3 erstrebte mit seinem am 10.3.2010 eingereichten Erbscheinsantrag eine Ausweisung der Erbteile wie folgt: Beteiligter 1 zu 2/10, Beteiligter 2 zu 3/10, Beteiligter 3 zu 5/10.
4
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.5.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Beteiligten 2 ausgesprochen:

OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

5
„1. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten 2 vom 2.3.2010 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Der beantragte Erbschein wird erteilt.
2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 8.3.2010 wird zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.”
6
Der Beteiligte 3 verfolgt mit der dagegen gerichteten Beschwerde seinen eigenen Erbscheinsantrag weiter. Er vertritt die Auffassung, in der testamentarischen Verfügung komme durch die unterschiedliche Bezeichnung der Zuwendungen und die mit „erstens, zweitens…” zum Ausdruck gebrachte Rangfolge deutlich zum Ausdruck, daß nach dem Willen der Erblasser in dieser Reihenfolge unterschiedlich hohe Erbteile zugeteilt werden sollten. Die Umsetzung dieses Willens erfordere die von ihm begehrte Abstufung der Erbquoten.
7
Die Beteiligten 1 und 2 sind der Beschwerde entgegengetreten. Das Nachlaßgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
8
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt (§ 63 Abs. 1 FamFG). § 352 Abs. 3 FamFG steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Erbschein ab Erteilung nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das Nachlaßgericht zwar ausgesprochen: „Der beantragte Erbschein wird erteilt”; darin liegt aber noch keine Erteilung des Erbscheins im Sinne des § 352 FamFG. Vielmehr ist ein Erbschein erteilt,, sobald er in Urschrift oder Ausfertigung dem Antragsteller ausgehändigt oder übersandt wurde (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 352 Rn 130 m.N.). Das ist hier im Hinblick auf die Aussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses durch das Nachlaßgericht bisher nicht geschehen.

OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

9
2. Der Umstand, daß das Nachlaßgericht verfahrensfehlerhaft den Inhalt der telefonisch eingeholten Auskunft der ehemaligen Betreuerin W. unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs den Beteiligten erst in den Gründen seiner Entscheidung mitgeteilt hat und die Sache nach Einlegung der Beschwerde entgegen § 68 Abs. 1 FamFG ohne begründete Beschlußentscheidung über die Abhilfe/Nichtabhilfe (Keidel/Sternal aaO § 68 Rn 12) vorgelegt hat, nötigt nicht zur Zurückverweisung ohne Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht. Denn die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu den Angaben der Zeugin W. Stellung zu nehmen, und das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung in der Sache ohne aufwändige Beweiserhebung treffen; auch hat kein Beteiligter die Zurückverweisung ohne Sachentscheidung beantragt (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).
10
3. Die Beschwerde des Beteiligten 3 ist teilweise begründet. Die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins gemäß des Antrags des Beteiligten 2 (Erbteile zu je 1/3) erforderlichen Tatsachen ist zwar zu Unrecht erfolgt; jedoch können die für die Begründetheit des Erbscheinsantrages des Beteiligten 3 erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist von einer testamentarischen Erbeinsetzung der Beteiligten wie folgt auszugehen: Beteiligter 1 1/5, Beteiligter 2 2/5 und Beteiligter 3 2/5.
11
a) Die Auslegung einer testamentarischen Verfügung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und nicht etwa einen von der Erklärung losgelösten Willen ermitteln. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gem. § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte. Allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs ist maßgeblich. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Abzustellen ist aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Danach eingetretene Umstände können daher nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, daß der Erblasser nach Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2084 Rn 1,2).

OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

12
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Nachlaßgericht zutreffend davon ausgegangen, daß allen drei Beteiligten je ein Erbteil zugewendet wurde und nicht nur ein Vermächtnis. Dafür spricht schon, daß nach dem Testament vom 1.4.1987 praktisch das ganze bedeutende Vermögen wertmäßig unter den Beteiligten aufgeteilt werden sollte und lediglich die Einrichtungsgegenstände („Inventar”) Dritten zukommen sollte. Daß der Beteiligte 3 nach dem Wortlaut einen Geldbetrag erhalten sollte, während den Beteiligten 1 und 2 jeweils ein „Teil” des „Nachlasses von uns beiden” zugesprochen wurde, nötigt nicht zur Annahme eines Geldvermächtnisses zugunsten des Beteiligten 3.

Nach Sachlage bestand das Vermögen der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung wie auch zum Zeitpunkt des Todes der letztversterbenden Ehefrau im wesentlichen aus Geldvermögen und der Eigentumswohnung. Angesichts der Zuwendung dieses Nachlasses an drei gemeinnützige Organisationen war den testierenden Eheleuten klar, daß nach ihrem Tode die Eigentumswohnung verkauft werden würde; so haben sie es im Testament auch angeordnet. Ihnen war damit bewußt, daß der den drei Organisationen zugedachte Nachlaß dann vollständig aus Geldvermögen bestehen würde. Der den Beteiligten 1 und 2 jeweils zugesprochene „Teil” des Nachlasses war dann ebenfalls nichts anderes als ein Geldbetrag.

13
c) Der Senat tritt dem Nachlaßgericht auch darin bei, daß aus der Verwendung der Ausdrücke „bedeutender Betrag” und „großer Teil” (des Nachlasses) keine wertmäßige Abstufung zugunsten des einen oder anderen entnommen werden kann. Schon den Eigenschaftswörtern „bedeutend” und „groß” für sich genommen vermag der Senat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine unterschiedliche Größenbewertung zuzumessen, auch nicht in dem vom Beteiligten 3 angeführten Beispiel eines „bedeutenden” oder „großen” Mannes. Dies gilt auch für die im Testament verwendeten Zusammensetzungen „bedeutender Betrag” und „großer Teil”. Der Nachlaß beträgt knapp EUR 300.000 (Geldvermögen ca EUR 175.000; Wert der Eigentumswohnung ca. EUR 120.000). Es kann davon ausgegangen werden, daß Geldvermögen und Eigentumswohnung in etwa dem Vermögensbestand der Eheleute zum Zeitpunkt des Testats entsprechen, da sie damals bereits über 70 Jahre alt waren und ein danach eingetretener größerer Vermögenserwerb nicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist.

Bei Aufteilung eines solchen Vermögens unter drei Begünstigte läßt die Verwendung von Bezeichnungen wie „ein großer Teil” oder „ein großer Betrag” oder „ein bedeutender Betrag” oder „ein bedeutender Teil” keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, daß der Erblasser damit unterschiedliche Werte verbunden habe. Auch aus der Reihenfolge der Aufzählung der Erben („erstens, zweitens…) vermag der Senat keine wertmäßige Rangordnung hinsichtlich der Beteiligten 1 und 2 zu erkennen. Hätten die Testierer eine wertmäßige Abstufung gewollt, so wäre zu erwarten gewesen, daß sie dies deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, wie sie dies nach Auffassung des Senats hinsichtlich des Beteiligten 1 getan haben.

Denn die Zuweisung von einem „Teil” an den Beteiligten 1 ist nach Auffassung des Senats als gegenüber den anderen beiden Zuwendungen deutlich geringerwertige Erbeinsetzung zu verstehen. Dafür spricht der klare Gegensatz zu den vorangegangenen Bezeichnungen „bedeutender Betrag” und „großer Teil”, der dem verständigen Leser sofort ins Auge fällt und auch den Testierern nicht entgangen sein kann. Daran ändert auch der Zusatz „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen” nichts. Abgesehen davon, daß kaum angenommen werden kann, daß die Eheleute den Preis eines solchen Fahrzeugs kannten, kann aus diesem -zudem mit „evtl.” eingeleiteten- Zusatz nicht entnommen werden, daß der zugewendete Betrag jedenfalls so hoch sein sollte, daß mit ihm allein ein Kauf verwirklicht werden konnte.

OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

Die vom Nachlaßgericht im Beschluß vom 21.5.2010 wiedergegebenen Angaben von Frau W., der ehemaligen Betreuerin der letztverstorbenen Erblasserin, zwischen ihr und der Erblasserin sei immer wieder Gesprächsthema gewesen, daß dieser alle drei Institutionen gleichermaßen wichtig gewesen seien, geben für die Ermittlung des Erblasserwillens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Palandt/Weidlich aaO § 2084 Rn 2) nichts her. Auf die Frage, ob die Erblasserin die in Frage stehenden Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament noch ändern konnte, kommt es nicht an, weil die Erblasserin eine Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus dem von der Betreuerin unaufgefordert an den Senat gerichteten Schreiben, eingegangen am 14.10.2010 , in dem sie erklärt, die Erblasserin habe nicht nur ein Mal gesagt, „daß es ihr am liebsten wär wenn das S. Kinderdorf ihr ganzes Vermögen bekommen sollte aber Sie würde nie das Testament ihres Mannes anfassen u Ändern”.

14
Bei dieser Sachlage hält es der Senat im Wege der ergänzenden Auslegung für sachgerecht, dem von den Erblassern im Testament mit den Worten „ein bedeutender Betrag” und „ein großer Teil” (Beteiligter 2 und 3) einerseits sowie „ein Teil” (Beteiligter 1) andererseits zum Ausdruck gebrachten Willen zur Differenzierung der erfolgten Zuwendungen durch Erbteile von je 2/5 zugunsten der Beteiligten 2 und 3 und von 1/5 zugunsten des Beteiligten 1 Geltung zu verschaffen.
15
4. Der angefochtene Beschluß war deshalb in Ziff. 1 aufzuheben und die Sache an das Nachlaßgericht zurückzugeben. Die Erteilung eines der Rechtslage entsprechenden Erbscheins ist dem Beschwerdegericht ohnehin verwehrt (Keidel/Zimmermann aaO § 352 Rn 153). Auch eine Anweisung zur Erteilung eines solchen Erbscheins oder ein entsprechender Feststellungsbeschluß (§ 352 Abs. 1 FamFG) ist vorliegend nicht möglich, da es bisher an einem Antrag dieses Inhalts fehlt.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Beteiligte 3 hatte mit seiner Beschwerde Erfolg, soweit er die Erteilung eines Erbscheins gemäß des Antrags des Beteiligten 2 bekämpfte, ist aber mit seinem eigenen Antrag unterlegen. Der Teilerfolg geht letztlich zu Lasten des Beteiligten 1, während die wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten 2 nicht beeinträchtigt werden. Deshalb erschien es angemessen, die Gerichtskosten je hälftig den Beteiligten 1 und 3 aufzuerlegen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten auszusprechen. Hinsichtlich des Beteiligten 2 erscheint die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten ebenfalls gerechtfertigt, weil er durch die Beschwerdeentscheidung zwar keine wirtschaftliche Einbuße erleidet, aber doch mit seinem Erbscheinsantrag unterlegen ist.
17
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Er bemisst sich nach dem mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesse, hier nach der vom Beschwerdeführer erstrebten Erhöhung seines Anteils von 1/3 auf 1/2, also 1/6 des Nachlasses. Aufgrund der von der Betreuerin mitgeteilten Werte ist von einem Aktivnachlaß von EUR 296.745 (Sparguthaben EUR 176.745, Wohnung EUR 120.000) und von einem bereinigten Nachlaß von ca EUR 290.000 auszugehen. Der Geschäftswert beträgt damit EUR 48.333.
18
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Karlsruhe 14 Wx 52/10

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…