OLG Koblenz 5 U 1116/10 – Erbenhaftung für Erbschaftsteuerschulden
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied im Fall 5 U 1116/10, dass Erbschaftssteuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB zu betrachten sind.
Dies bedeutet, dass sie nicht vom Nachlass, sondern von jedem Erben persönlich getragen werden müssen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier, das zu einem ähnlichen Schluss kam, wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Erbschaftssteuer nicht an die Gesamtrechtsnachfolge des Nachlasses anknüpft, sondern am individuellen Vermögenszuwachs jedes Erben.
Dies ergibt sich unter anderem aus dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), das festlegt, dass der Erwerber, also der Erbe, die Steuer zu zahlen hat und nicht der Nachlass als Ganzes.
Eine Mitverantwortung des Nachlasses besteht nur bis zur Auseinandersetzung.
Das Testament des Erblassers ließ keinen Willen erkennen, dass die Erbschaftssteuerschulden aus dem Nachlass bezahlt werden sollten.
Da die Erbschaftssteuer individuell für jeden Erben festgelegt wird, und nicht für den Nachlass als Ganzes, bleibt die Steuerlast bei den jeweiligen Erben persönlich.
Ein Nachlasswert wird nicht durch die Erbschaftssteuer vermindert.
Andere gerichtliche Entscheidungen und Literaturmeinungen, die in früheren Fällen zu einer anderen Beurteilung kamen, wurden vom Senat zurückgewiesen.
Das Gericht argumentierte, dass die persönliche Natur der Erbschaftssteuer sowie ihre Abhängigkeit vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erben klar von allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden seien.
Insgesamt bestätigte das OLG Koblenz, dass Erbschaftssteuerschulden von den Erben individuell zu tragen sind und keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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