OLG Koblenz 1 U 115/18

November 16, 2018

OLG Koblenz  1 U 115/18

Erbschaftsbesitzer

Verschweigungseinrede

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz befasste sich in seinem Beschluss vom 25. April 2018 mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung,

in der es um die Herausgabe von Vermögenswerten an eine Erbin ging.

Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Beklagte, der als sogenannter Erbschaftsbesitzer Vermögen der Erblasserin erhalten hatte,

dieses Vermögen an die Klägerin, die Erbin, zurückgeben muss.

Gemäß § 2018 BGB kann ein Erbe von jedem, der unberechtigt etwas aus dem Nachlass erhalten hat, die Herausgabe verlangen, um den Nachlass vollständig wiederherzustellen.

OLG Koblenz  1 U 115/18

Das Landgericht (LG) Koblenz hatte zuvor entschieden, dass der Beklagte 73.124,00 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

in Höhe von 2.085,95 Euro an die Klägerin zahlen muss.

Diese Entscheidung wurde vom Beklagten angefochten.

Das OLG bestätigte jedoch das Urteil des LG und wies die Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet ab.

Ein zentraler Punkt war die Anwendung der sogenannten Verschweigungseinrede gemäß § 1974 BGB.

Diese Einrede schützt Erben vor Forderungen von Nachlassgläubigern, die erst nach mehr als fünf Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte erst mehr als neun Jahre nach dem Tod der Erblasserin Gegenforderungen geltend gemacht.

Das OLG entschied, dass die Klägerin sich erfolgreich auf diese Einrede berufen konnte, wodurch die Aufrechnung mit den Gegenforderungen des Beklagten ausgeschlossen wurde.

OLG Koblenz  1 U 115/18

Der Beklagte argumentierte, dass er erst spät von der Erbschaft erfahren habe und daher keine Möglichkeit gehabt habe, seine Ansprüche früher geltend zu machen.

Das OLG wies diesen Einwand zurück, da der Beklagte bereits frühzeitig Kenntnis vom Vermögen der Erblasserin hatte

und es versäumt hatte, seine Forderungen innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.

Das OLG betonte zudem, dass der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Vermögens gemäß § 2018 BGB nicht verjährt ist und eine Verwirkung des Anspruchs nicht vorliegt,

da weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment erfüllt seien.

Die Berufung hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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